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Außerordentlichen Wirtschaftshilfen November auch für gemeinnützige Unternehmen
Um die von den am 28. Oktober 2020 von Bund und Ländern beschlossenen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie besonders betroffenen Unternehmen zu unterstützen, stellt der Bund eine zielgerichtete außerordentliche Wirtschaftshilfe – die Novemberhilfe – bereit.

Die sogenannte Novemberhilfe richtet sich an alle Unternehmen, die selbst von der Schließungsanordnung direkt betroffen sind oder die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Auch gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen - und damit auch Werkstätten für behinderte Menschen - können von den Hilfen profitieren. 

Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließung in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt. Die Novemberhilfe wird bis zu einer Obergrenze von 1 Millionen Euro gewährt. Andere staatliche Leistungen, wie z. B. die Überbrückungshilfe oder das Kurzarbeitergeld werden auf die Novemberhilfe angerechnet.

Die Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe externer Linkgestellt werden.

Die Antragsstellung muss hierbei durch Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen, vereidigte Buchprüfer*innen oder Rechtsanwält*innen erfolgen.

Weitere Informationen des Bundesfinanzministerium zu den Novemberhilfen finden Sie hier externer Link.


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