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Förderrichtlinie zum Corona-Teilhabe-Fonds im Bundesanzeiger veröffentlich
Am 11. Dezember 2020 wurde die „Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen an Einrichtungen der Behindertenhilfe, Inklusionsbetriebe, Sozialkaufhäuser und Sozialunternehmen zum Ausgleich von Schäden infolge der Corona-Pandemie“ im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Diese Richtlinie ermöglicht Werkstätten für behinderten Menschen und Inklusionsbetrieben die Zahlung von Fixkosten-Zuschüssen im Falle von Liquiditätsengpässen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Krise.

Die Antrags- und Fördervoraussetzungen

Inklusionsbetrieben und Werkstätten als Unternehmen, die „als Unternehmenszweck die Förderung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben“ haben, sind antragsberechtigt. Die Antragsberechtigung gilt für Unternehmen unabhängig von ihrer Größe und Rechtsform.

Die antragsberechtigten Unternehmen müssen aufgrund der Coronavirus-Krise einen Einnahmenausfall erlitten haben, der zu einem Liquiditätsengpass im Zeitraum September 2020 bis März 2021 geführt hat.

Ein Liquiditätsengpass liegt in einem Monat vor, in dem die zu leistenden Fixkosten die (voraussichtlichen) Einnahmen in dieser Zeit übersteigen und die Einnahmen im Vergleich zum jeweiligen Monat des Vorjahres (voraussichtlich) um 10 Prozent niedriger sind.

Das Antragsverfahren

Anträge sind frühestens ab dem 1. Januar 2021 und bis zum 31. März 2021 möglich.

Sie sind zu stellen bei dem für den Ort des Sitzes des Antragsstellenden zuständigen Integrationsamt (Bewilligungsstelle).

Die Antragsmodalitäten können sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden.

Förderfähige Fixkosten

Innerhalb des Förderzeitraums September 2020 bis März 2021 können Leistungen aus dem Corona-Teilhabe-Fonds für mindestens einen Monat und höchstens sieben Monate beantragt werden.

Es werden regelmäßig 90 Prozent der Differenz zwischen den förderfähigen Fixkosten und den (voraussichtlichen) Einnahmen in den beantragten Monaten als Zuschuss bezahlt. Dieser Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden.

Förderfähige Fixkosten sind:

a) Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen.
b) Weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen.
c) Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen.
d) Finanzierungskostenanteil von Leasingraten.
e) Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV.
f) Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen.
g) Grundsteuern.
h) Betriebliche Lizenzgebühren.
i) Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben.
j) Kosten für den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer, die im Rahmen der Beantragung von Zuschüssen nach dieser Richtlinie anfallen.
k) Kosten für Auszubildende, die nicht anderweitig bezuschusst werden.
l) Personalaufwendungen, die nicht durch Kurzarbeitergeld gedeckt sind oder anderweitig bezuschusst werden.

Weitere Informationen erhalten Sie, sobald die Antragsstellung möglich ist.

Die Förderrichtlinie finden Sie hier externer Link.


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