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Coronavirus-Impfverordnung ist in Kraft getreten
Die Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) ist rückwirkend zum 15.12.2020 in Kraft getreten. Sie regelt Einzelheiten zum Anspruch auf eine Impfung, zur Reihenfolge und Organisation, zur Terminvergabe sowie zur Vergütung und Finanzierung.

Anspruchsberechtigt sind generell alle Menschen, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben oder sich hier längerfristig oder regelmäßig aufhalten oder auch in bestimmten Gesundheits- oder Pflegeeinrichtungen arbeiten, aber nicht hier wohnen. Da zu Beginn jedoch nicht ausreichend Impfstoff zur Verfügung stehen wird, um allen Anspruchsberechtigten gleichzeitig ein Impfangebot zu machen, legt die Coronavirus-Impfverordnung eine Priorisierung fest. So soll zunächst denjenigen Schutz angeboten werden, die ihn besonders benötigen.

Unterschieden wird beispielsweise zwischen höchster und hoher Priorität. Hohe Priorität haben gemäß § 3 der Verordnung auch Menschen mit geistigen Behinderungen und deren enge Kontaktpersonen sowie Personen, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege geistig behinderter Menschen tätig sind oder im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig geistig behinderte Menschen behandeln, betreuen oder pflegen.

Die Teilnahme an der Impfung ist freiwillig. Der Bund beschafft den Impfstoff und verteilt ihn an die von den Bundesländern eingerichteten Anlieferungsstellen. Die Länder übernehmen die Verteilung in den Impfzentren und organisieren gemeinsam mit den Städten und Gemeinden die Impfung vor Ort.

Die Coronavirus-Impfverordnung finden Sie hier externer Link.


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