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Arbeits- und Sozialminister der Länder sprechen sich für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Werkstätten und gemeinnützigen Inklusionsunternehmen aus
Die 97. Konferenz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder (ASMK) hat in ihrer Sitzung am 26. November 2020 die Bundesregierung einstimmig aufgefordert, eine Regelung im Umsatzsteuergesetz zu treffen, die die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Werkstätten und gemeinnützigen Inklusionsunternehmen vorsieht.
Gleichzeitig wurde der Vorsitzende der ASMK gebeten, den Beschluss dem Vorsitzenden der Finanzministerkonferenz zuzuleiten.
Forderung der BAG WfbM zur ermäßigten Umsatzsteuer aufgegriffen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 23. Juli 2019 (XI R 2/17) entschieden, dass das Bistro eines gemeinnützigen Vereins nicht automatisch Anspruch auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent hat. Gegen die Entscheidung des BFH hat der betroffene gemeinnützige Verein am 20. Dezember 2019 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Wegen der grundlegenden Bedeutung des BFH-Urteils wird die Verfassungsbeschwerde von der BAG WfbM unterstützt.
Die BAG WfbM hatte sich aufgrund des dringenden politischen Handlungsbedarfs mit einer Stellungnahme an die politischen Entscheidungsträger gewandt. Sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene ist eine gesetzliche Klarstellung erforderlich. Für die nationale Ebene haben die Arbeits- und Sozialminister der Länder diese Forderung nun aufgegriffen.
Eingliederungshilfe ist systemrelevant
In weiteren Tagesordnungspunkten hat die ASMK insbesondere auch die Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie behandelt. Dabei wurde unter anderem ausdrücklich festgehalten, dass Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen ohne jeden Zweifel und ausnahmslos systemrelevant sind. Deshalb müsse sich auch die finanzielle Wertschätzung der Mitarbeitenden verstetigen und sollte für eine dauerhaft angemessene und zugleich tragfähige Entlohnung in eine flächendeckende und auskömmliche Tarifbindung einmünden.
Darüber hinaus wurde betont, dass Maßnahmen des Gesundheitsschutzes, die sich an vulnerable Personengruppen wie pflegebedürftige Menschen richten, nicht undifferenziert auf Menschen mit Behinderungen übertragen werden dürfen. Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen der Eingliederungshilfe sind zuvörderst souveräne Träger von Grundrechten und nicht Objekt fürsorgender Regulierung.
Vor dem Hintergrund der Coronavirus-Pandemie erneuerte die ASMK zudem ihre Forderung, die Digitalisierung in der Eingliederungshilfe durch alle Beteiligten ohne Nachlass voranzutreiben und zu unterstützen.
Das Protokoll der ASMK finden Sie hier.
Gleichzeitig wurde der Vorsitzende der ASMK gebeten, den Beschluss dem Vorsitzenden der Finanzministerkonferenz zuzuleiten.
Forderung der BAG WfbM zur ermäßigten Umsatzsteuer aufgegriffen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 23. Juli 2019 (XI R 2/17) entschieden, dass das Bistro eines gemeinnützigen Vereins nicht automatisch Anspruch auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent hat. Gegen die Entscheidung des BFH hat der betroffene gemeinnützige Verein am 20. Dezember 2019 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Wegen der grundlegenden Bedeutung des BFH-Urteils wird die Verfassungsbeschwerde von der BAG WfbM unterstützt.
Die BAG WfbM hatte sich aufgrund des dringenden politischen Handlungsbedarfs mit einer Stellungnahme an die politischen Entscheidungsträger gewandt. Sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene ist eine gesetzliche Klarstellung erforderlich. Für die nationale Ebene haben die Arbeits- und Sozialminister der Länder diese Forderung nun aufgegriffen.
Eingliederungshilfe ist systemrelevant
In weiteren Tagesordnungspunkten hat die ASMK insbesondere auch die Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie behandelt. Dabei wurde unter anderem ausdrücklich festgehalten, dass Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen ohne jeden Zweifel und ausnahmslos systemrelevant sind. Deshalb müsse sich auch die finanzielle Wertschätzung der Mitarbeitenden verstetigen und sollte für eine dauerhaft angemessene und zugleich tragfähige Entlohnung in eine flächendeckende und auskömmliche Tarifbindung einmünden.
Darüber hinaus wurde betont, dass Maßnahmen des Gesundheitsschutzes, die sich an vulnerable Personengruppen wie pflegebedürftige Menschen richten, nicht undifferenziert auf Menschen mit Behinderungen übertragen werden dürfen. Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen der Eingliederungshilfe sind zuvörderst souveräne Träger von Grundrechten und nicht Objekt fürsorgender Regulierung.
Vor dem Hintergrund der Coronavirus-Pandemie erneuerte die ASMK zudem ihre Forderung, die Digitalisierung in der Eingliederungshilfe durch alle Beteiligten ohne Nachlass voranzutreiben und zu unterstützen.
Das Protokoll der ASMK finden Sie hier.