Politik 26.02.07
Fraktion DIE LINKE fordert ein Nachteilsausgleichsgesetz
Die Fraktion DIE LINKE fordert die Bundesregierung auf, ein Gesetz zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile (NAG) zu schaffen. Ziel des Gesetzes soll die Vereinheitlichung des Behindertenrechts, der bedarfsdeckende Ausgleich behinderungsbedingter Nachteil und die Stärkung der selbstbestimmten Teilhabe behinderter Menschen am Gemeinschaftsleben sein.

Alle in verschiedenen Gesetzen verstreuten behindertenspezifischen Regelungen sollten in diesem Gesetz zusammengefügt werden: SGB V, SGB VII, SGB IX, SGB XI, SGB XII, und das Bundesversorgungsgesetz. Damit solle das NAG Ansprüche bundesweit einheitlich regeln und die bestehende Rechtszersplitterung sowie die damit zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten über Zuständigkeiten beenden.

Schwerpunkt der Nachteilsausgleichsleistungen soll die personale Assistenz sein, die sich vollständig am individuellen Bedarf des behinderten Menschen orientiert. Instrument der Umsetzung solle dabei ein überarbeitetes Persönliches Budget sein, das zweckgebunden und ohne Bedürftigkeitsprüfung - also einkommens- und vermögensunabhängig - gewährt werden müsse. Zudem solle es im Einzelfall bei plausiblen Mehrbedarfen erweitert werden können. Die Ausführung obliege den Versorgungsämtern. Zentrales Anliegen soll die Ermöglichung und Absicherung der gesellschaftlichen Teilhabe und Persönlichkeitsentfaltung sein. Dadurch könne wesentlich dazu beigetragen werden, die individuellen Fähigkeiten und Neigungen zu erkennen, sie zu entfalten und zur Geltung zu bringen. Teilhabe und Persönlichkeitsentfaltung umfaßten in diesem Sinne alle Lebensbereiche. Die Leistungserbringung soll in Form des Arbeitgebermodells erfolgen – Leistungen sollen aber in gleicher Weise auch durch Trägereinrichtungen erbracht werden können, wenn sich der Anspruchsberechtigte für diese Unterstützungsform entscheidet.

Durch den Vorrang persönlicher Assistenz erhoffen sich die Antragsteller Kosteneinsparungen, da so keine Mittel in den Verwaltungsorganisationen verblieben.

Ob ein solcher Antrag Chancen auf Umsetzung hat, muß abgewartet werden. Eine Zusammenführung aller für diesen Personenkreis relevanter Gesetze war bereits mit dem SGB IX angestrebt worden. Ohne Zweifel hätte es seine Bedeutung im Hinblick auf eine klarere Struktur und Handhabung der Rechtsnormen. Vermieden werden muß aber eine Schlechterstellung derjenigen Menschen, die ihre Hilfe nur über Institutionen erlangen können oder wollen.

Quelle BTDr. 16/3698 (30.11.2006)


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