Arbeitswelt 25.01.21
Bundeskabinett beschließt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Am 20. Januar 2021 hat das Bundeskabinett die angekündigte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) beschlossen. Der Verordnungsentwurf vom 20. Januar 2021 sieht vor, dass Arbeitgeber zu weiteren Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten während der Coronavirus-Krise verpflichtet werden. Mit dem Inkrafttreten der Corona-ArbSchV in der vorliegenden Entwurfsfassung wird zeitnah gerechnet. 

Was gilt bisher?
Alle Werkstätten haben umfangreiche Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte eingeführt. Die Vorgaben des Branchenstandard der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) gilt weiterhin. Die dortigen Maßnahmen bilden schon jetzt viele Vorgaben der neuen Corona-ArbSchV ab.

Gleichzeitige Nutzung von Räumen
Die wichtigste Änderung durch die Corona-ArbSchV ergibt sich für Werkstätten vor allem bei der gleichzeitigen Nutzung von Räumen durch mehrere Personen. Die Verordnung sieht vor, dass bei gleichzeitiger Nutzung von Räumen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen müssen.
Das BMAS hat in den FAQ zur Corona-ArbSchV weitere Ausführungen zu den Tätigkeiten gemacht, an die eine andere Flächenanforderung gestellt werden kann.
Die FAQ des BMAS zur Corona-ArbSchV finden Sie hier externer Link.

Pflicht zur Bereitstellung von medizinischen Masken
Der Arbeitgeber hat medizinische Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen, wenn sich in einem Raum mehr als eine Person pro 10 m²  länger aufhält, der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder bei Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß.
Aufgrund der Vorgaben des BGW-Standards sehen viele Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte umfangreiche Pflichten zum Tragen von Masken vor. Auch diese Regelungen bleiben bestehen. Durch die Corona-ArbSchV wird darüber hinaus gefordert, dass bei Tätigkeiten, bei denen keine technischen oder organisatorischen Schutzmaßnahmen möglich sind, medizinische Gesichtsmasken getragen werden müssen.

Inkrafttreten und behördliche Aufsicht
Die Verordnung tritt fünf Tage nach Verkündung in Kraft. Bis dahin müssen die Arbeitgeber die Maßnahmen umgesetzt haben. Die Verordnung gilt zunächst befristet bis zum 15. März 2021.

Wann die Corona-ArbSchV verkündet wird, ist derzeit noch nicht bekannt. Die BAG WfbM wird hierzu informieren.

Den Text des Verordnungsentwurfs finden Sie hier externer Link.



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