Werkstattbeschäftigte, die nach 20 Jahren Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten, haben im Krankheitsfall nach § 50 Abs 1 Nr. 1 SGB V keinen Anspruch mehr auf Krankengeld. Sind sie allerdings noch Beschäftigte einer Werkstatt, haben sie aufgrund ihres arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses weiterhin Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Viele Krankenkassen speichern aber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Rentner nicht, denn diese Bescheinigungen werden ausschließlich zur Prüfung des Krankengeldanspruchs benötigt. Die Krankenkassen sind dann nicht in der Lage, anrechenbare Vorerkrankungszeiten mitzuteilen.
Es muß sichergestellt werden, daß die Werkstätten erfahren, ob es sich um eine neue Erkrankung handelt, bei der Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht, oder um eine Fortsetzungserkrankung, bei der dieser Anspruch nicht gilt. Werkstätten sollten daher mit der zuständigen Krankenkasse abstimmen, weiterhin Meldungen über anrechenbare Vorerkrankungszeiten zu erhalten, damit die Lohnfortzahlung korrekt erfolgen kann.
Grundsätzlich muß der Arbeitnehmer darlegen, daß es sich nicht um eine Fortsetzungserkrankung handelt. Hat der Arbeitgeber noch Zweifel, muß der Arbeitnehmer seinen Arzt von der Schweigepflicht entbinden. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13.07.2005 - 5 AZR 389/04 - ist die Unkenntnis des Arbeitgebers über die Krankheitsursache bei der Verteilung der Beweislast zu berücksichtigen.