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Empfehlung zur Umsetzung des Persönlichen Budgets
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge (DV) hat eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die Empfehlungen zur Umsetzung des Persönlichen Budgets erarbeiten soll. Diese Arbeitsgruppe besteht aus Vertretern der Kostenträger, der Freien Wohlfahrtspflege, deren Fachverbänden, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und der wissenschaftlichen Begleitung der Modellregionen. Für den besonderen Bereich der Werkstätten (Teilhabe am Arbeitsleben) war auch die BAG WfbM Gesprächspartner in diesem Kreis.

Ausgangspunkt der „empfehlenden Hinweise“ (die empfehlenden Hinweise können Sie hier einsehen) ist die bisher nur zögerliche Inanspruchnahme und geringe Gewährung der Persönlichen Budgets, die auch vom Paritätischen Kompetenzzentrum „Persönliches Budget“ in Mainz festgestellt wurde. Als Gründe dafür nennt das Papier u. a. mangelnde Kenntnis und Information über das Persönliche Budget sowie fehlende Beratung und Unterstützung der potentiellen Budgetnehmer. Die daraus erwachsende Skepsis auch auf Seiten der Leistungserbringer ist ebenso ein Grund wie die begriffliche Vielfalt der fast gleichzeitig eingeführten unterschiedlichen Budgetformen, Verfahrensfragen, Verfahrensdauer und Unsicherheiten bei der Bedarfsfeststellung.

Dazu kommt – vor allem im Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben – die mangelhafte Übereinstimmung des § 17 SGB IX und der Budgetverordnung mit dem Werkstätten- und dem Leistungsrecht. Bisher wurde trotz heftigen Widerspruchs der BAG WfbM immer wieder behauptet, daß Gesetzesänderungen nicht nötig seien und auch nicht angestrebt werden sollten, da sie den Umsetzungsprozeß grundsätzlich verlangsamten. Deswegen sollte die praktische Umsetzung im Vordergrund der Empfehlung stehen. Grundsätzlich befürwortet die BAG WfbM das Persönliche Budget auch im Werkstattbereich. Trotzdem bleibt sie der Auffassung, daß rechtliche Konfliktstellen im Gesetz unbedingt geklärt werden müssen. Die daraus entstehenden Probleme dürfen nicht auf dem Rücken der Budgetnehmer und der Leistungserbringer ausgetragen werden. Entsprechende Hinweise wurden in das Papier aufgenommen.

Ungeklärt bleibt weiterhin der Begriff „Bedarf“. Eine Begriffsbestimmung wurde mit Hinweis auf die angeblich rechtliche Definition im Leistungsrecht strikt abgelehnt. Durch die fehlende Begriffsbestimmung bleibt ein Widerspruch: Die Leistungsträger stellen nach BudgetV § 3 einen Bedarf fest, den sie bereit sind zu finanzieren. Dagegen steht der Bedarf (nicht das Bedürfnis!) des Leistungsempfängers, auf den die „paßgenaue, individuelle Hilfe“ antwortet, auf die er aufgrund seines Wunsch- und Wahlrechtes Anspruch haben sollte. Es ist zu begrüßen, daß die Empfehlungen fordern, die „Nachfragemacht“ der Budgetnehmer und ihre „Steuerung des Leistungsgeschehens“ zu stärken. Wie das erfolgen könnte, blieb aber ungeklärt.

Die Vorrangstellung des Leistungsträgers beim Bedarfsfeststellungsverfahren gegenüber dem Budgetnehmer bleibt leider bestehen. Sie konnte nicht durch die gleichberechtigte Einbeziehung der Leistungserbringer korrigiert werden. Für die paritätische Besetzung spricht das Leistungsrecht: § 1 SGB XII drückt aus, daß Leistungsberechtigte und die Träger der Sozialhilfe zur Ermöglichung eines Lebens in Würde zusammenzuwirken haben. § 5 SGB XII verpflichtet die Träger der Sozialhilfe zur Zusammenarbeit mit den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege (Leistungserbringer). Diesen wird jedoch eine interessengeleitete Vereinnahmung der Leistungsberechtigten unterstellt, wenn sie bei der Bedarfsfeststellung mitwirkten. Dem Einwurf, daß die Bedarfsfeststellung durch den Leistungsträger ebenfalls eine interessengeleitete Vereinnahmung der Budgetnehmer sei, die ohnehin fürchten, das Persönliche Budget sei als Einsparinstrument gedacht, wurde nicht gefolgt. Es blieb bei dem Hinweis einiger Arbeitskreisteilnehmer auf den gesetzlichen Auftrag, der dem Leistungsträger allein diese Aufgabe übertragen habe.

Allerdings lenkte der Vertreter des BMAS im Falle der Leistungserbringung in Werkstätten ein. Hier könne u. U. ein Repräsentant der Werkstatt hinzugezogen werden. In der Praxis findet dies durchaus schon statt. So zeigen die Erhebungen des Paritätischen Kompetenzzentrums aus den Modellregionen, daß Leistungserbringer vom Träger der Sozialhilfe in die Ermittlung des Hilfebedarfs mit einbezogen werden (Zwischenfazit aus Sicht des Paritätischen Kompetenzzentrums Persönliches Budget vom 23. September 2006). Der Vertreter des BMAS betonte zudem, daß Persönliche Budgets so bemessen sein müssen, daß die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen „und bei Bedarf auch finanziert werden kann“. Die Beratung solle durch eine neutrale Beratungsstelle erfolgen. Werde sie durch einen gesetzlichen Betreuer ausgeübt, solle in der Umstellungsphase eine eigene Pauschale bereitgestellt werden. Unklar bleibt dabei, wie sie finanziert werden soll (Justizkasse – Sozialhilfekasse).

Skeptisch bleiben die „Empfehlungen“ gegenüber der Gutscheinregelung, die in gewissem Widerspruch zum Anspruch des Persönlichen Budgets steht. Widersinnig ist es auch, daß Leistungsträger eine Form des Persönlichen Budgets bewilligen, das sie entgegen der Vorstellung des Gesetzgebers nicht an den Budgetnehmer auszahlen. Vielmehr fließt es auf Grundlage einer Vereinbarung mit dem Budgetnehmer direkt an den Leistungserbringer.

Einig war sich der Arbeitskreis über die Probleme bei der Vereinbarkeit von Werkstättenrecht und Budgetrecht. Hier sind erhebliche Eingriffe in bestehendes Recht nötig, um die Konflikte zu beseitigen oder zumindest zu glätten. Als wesentliche Probleme sind unter anderem die Aufnahmeverpflichtung, die Einzugsgebiete, die Rolle des Fachausschusses, die Sozialversicherung und das arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis zu nennen. Damit widersprechen die Empfehlungen dem Bericht der Bundesregierung, der rechtliche Anpassungen bei der Einführung des Budgets nicht für nötig erachtet. Die praktischen Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Budgets in Werkstätten finden keine Erwähnung. Das Werkstättenrecht bei Inanspruchnahme des Persönlichen Budgets außer Kraft zu setzen, kann keine Lösung sein. Wenigstens wurde ein allgemeiner Appell zur Erweiterung, Flexibilisierung und Dynamisierung des Angebots formuliert. Die Empfehlung sagt zudem, daß die „Vergünstigungen“, die Werkstattbeschäftigte ohne Persönliches Budget durch die Einrichtung erhalten, bei der Inanspruchnahme des Persönlichen Budgets personengebunden erfolgen sollten. Der Deutsche Verein ist sich dabei bewußt, daß noch viele Fragen ungelöst sind.

Die empfehlenden Hinweise können Sie hier downloaden


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