Arbeitswelt 16.04.21
Frist zum Nachweis von Masernimpfungen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert
Seit März 2020 müssen insbesondere Schulen und Kitas, sowie bestimmte Gesundheitseinrichtungen, eine vorhandene Impfung ihres Personals sowie der Nutzer*innen gegen Masern nachweisen. Auch Werkstätten für behinderte Menschen sind teilweise von dieser Verpflichtung betroffen.

Die Masernimpfpflicht betrifft Werkstätten jedoch nur in den wenigen Fällen, in denen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich regelmäßig mehr als die Hälfte der Teilnehmenden minderjährig sind. Wir informierten dazu im Werkstatt:Telegramm 5.2020 vom 22. Juni 2020 zur Geltung des Masernschutzgesetz in Werkstätten.

Wenn Werkstätten unter die Masernimpfpflicht fallen, müssen die Teilnehmenden und die Fachkräfte aus EV/BBB gegen Masern geimpft sein.

Die Nachweispflicht betrifft Personen, die nach 1970 geboren sind und schon vor dem 1. März 2020 bei den genannten Einrichtungen gearbeitet haben oder dort angemeldet waren.

Beschäftigte, die nach dem 1. März 2020 eingestellt oder als Teilnehmende aufgenommen worden sind, müssen schon bei Beginn der Tätigkeit bzw. der Maßnahme den Masernimpfschutz nachweisen.

Mit der Verlängerung reagiert die Bundesregierung auf die Auswirkungen der Coronavirus-Krise und verlängert für die betroffenen Einrichtungen die Frist zum Nachweis der Masernimpfungen. Das Gesetz ist am 31. März 2021 in Kraft getreten und führt dazu, dass der Nachweis der Impfung gegen Masern nicht mehr bis zum 31. Juli 2021, sondern erst bis zum 31. Dezember 2021 vorgelegt werden muss.

Weitere Informationen des Bundesministerium für Gesundheit zum Masernschutz finden Sie hier externer Link.


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