Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat erneut die Corona-Arbeitsschutzverordnung geändert. Ab Inkrafttreten der Änderung müssen alle Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen in Deutschland dem gesamten Personal mindestens zweimal in der Woche einen Corona-Test anbieten. Auch Werkstattbeschäftigte sind davon umfasst. Ausgenommen sind Beschäftigte, die dauerhaft im Home Office sind.
Zuvor galt dies nur für die Beschäftigten, die tätigkeitsbedingt einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sind. Allen anderen musste nur einmal in der Woche eine Gelegenheit zur Testung gegeben werden.
Keine weiteren inhaltlichen Änderungen
Weiterhin müssen alle übrigen coronabedingten Arbeitsschutzvorgaben eingehalten werden. Der Arbeitgeber trägt die Kosten für die Tests.
Für die Beschäftigten sind die Tests grundsätzlich freiwillig, es sei denn es bestehen abweichende bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen.
Unterschied zu Testungen nach der Coronavirus-Testverordnung
Davon unberührt bleiben die Durchführung und Refinanzierung von Tests in Werkstätten aufgrund der Coronavirus-Testverordnung (TestV). Diese erfolgen auf der Basis der in den Einrichtungen erstellten Testkonzepte. Die sogenannten Selbsttests sind von der TestV grundsätzlich nicht umfasst.
Wenn die Testkonzepte grundsätzlich für alle Beschäftigten mindestens zweimal pro Woche Testungen vorsehen, erfüllen Werkstätten damit ihre Angebotspflicht entsprechend der neuen Corona-ArbSchV.
Die Änderung tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Über das genaue Datum des Inkrafttretens – voraussichtlich Anfang kommender Woche – werden wir Sie erneut informieren.
Den Text der Änderungsverordnung finden Sie hier .
Arbeitswelt
22.04.21
Erneute Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung: Testangebot 2-mal in der Woche verpflichtend