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Bundestag beschließt Teilhabstärkungsgesetz mit weiteren Änderungen

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 22. April 2021 das Teilhabestärkungsgesetz beschlossen. Mit dem Gesetz soll die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft durch weitere Maßnahmen gestärkt werden. In der Bundestagssitzung kam es im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf zu weiteren Änderungen.

Kathrin Völker, Geschäftsführerin der BAG WfbM, war in der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am 19. April 2021 als Sachverständige geladen und wies in diesem Rahmen u.a. darauf hin, dass das Budget für Ausbildung nicht auf sozialversicherungspflichtige Ausbildungen in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem Ausbildungsgang beschränkt sein darf.

Neuer § 40b in der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO) soll Briefwahl bei Wahlen der Frauenbeauftragten und der Werkstatträte möglich machen
Die Vorschrift stellt sicher, dass die Wahlen auch während der COVID-19-Pandemie durchgeführt werden können. Der Wahlvorstand kann die Stimmabgabe mittels Briefwahl ermöglichen. Auf diese Weise haben alle Wahlberechtigten, unabhängig von ihren persönlichen Infektionsrisiken, die Möglichkeit, an der Wahl teilzunehmen.

Teilhabeplanverfahren soll gestärkt werden
Indem es dem verantwortlichen Rehabilitationsträger erschwert wird, von dem Wunsch der Leistungsberechtigten, der beteiligten Träger und der Jobcenter, eine Teilhabeplankonferenz durchzuführen, abzuweichen, soll das Teilhabeplanverfahren gestärkt werden.

Konkretisierung der Maßnahmen zum Gewaltschutz
Der ursprüngliche Entwurf zum besseren Gewaltschutz in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen wurde konkretisiert: Maßnahmen zum Gewaltschutz sind insbesondere die Entwicklung und Umsetzung eines auf die Einrichtung oder Dienstleistungen zugeschnittenen Gewaltschutzkonzepts.

Budget für Ausbildung - Keine Deckelung der Förderung der Ausbildungsvergütung
Durch das Gesetz wird der anspruchsberechtigte Personenkreis für das Budget für Ausbildung erweitert. Ab dem 1. Januar 2022 sollen auch Beschäftigte im Arbeitsbereich der Werkstatt (Personen, die Leistungen nach § 58 SGB IX beziehen) die Möglichkeit erhalten, ein Budget für Ausbildung nach § 61a SGB IX in Anspruch zu nehmen.

Die erstattungsfähige Ausbildungsvergütung soll dabei nicht mehr auf den in einer einschlägigen tarifvertraglichen Vergütungsregelung festgelegten Betrag beziehungsweise die Mindestvergütung nach § 17 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) begrenzt sein. Hierdurch wird sichergestellt, dass eine angemessene Ausbildungsvergütung unabhängig vom individuellen Ausbildungsvertrag in voller Höhe übernommen werden kann. Damit soll ein mögliches Einstellungshemmnis entfallen.

Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand an Werkstätten und Inklusionsbetriebe
Die §§ 224 und 241 Abs. 2 SGB IX regeln einen Nachteilsausgleich für Werkstätten und Inklusionsbetriebe bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen. Diese müssen bevorzugt Werkstätten und/oder Inklusionsbetrieben angeboten werden. Dies wird durch eine Richtlinie konkretisiert, die momentan auf Bundesebene und in einigen Bundesländern gilt. Die Richtlinie gilt solange, bis die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die dann für das ganze Bundesgebiet gelten.

Das Gesetz muss noch den Bundesrat passieren.

Weitere Informationen, sowie den Gesetzesentwurf und die Änderungsanträge finden Sie hier externer Link.



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