Arbeitswelt 24.05.07
Bezahlte Freistellung bei Erkrankung eines Kindes
Immer wieder wird die Frage gestellt, was passiert, wenn Werkstattbeschäftigte zur Betreuung ihres erkrankten Kindes zu Hause bleiben. Haben sie einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung während die-ser Zeit? Wird der Kostensatz weitergezahlt?

Die Regelung ist klar: Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlte Freistellung bei Erkrankung eines Kindes nach § 616 BGB für einen Zeitraum von bis zu fünf Arbeitstagen, soweit nicht (tarif-)vertraglich Abweichendes geregelt ist. Besteht ein solcher Anspruch nicht oder nicht mehr, kommt gege-benenfalls die Zahlung von Kinderpflege-Krankengeld unter Freistellung von der Arbeitsleistung nach § 45 SGB V in Betracht.

Im Rahmen des arbeitnehmerähnlichen Rechtsstatus gilt dies grundsätzlich auch für Werkstattbeschäf-tigte, da die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze u. a. über Arbeitszeit, Urlaub, Entgelt-fortzahlung im Krankheitsfall, Entgeltzahlung an Feiertagen entsprechend anwendbar sind. Hiervon ist, unter Berücksichtigung von § 36 SGB IX sowie § 4 Abs. 1 Nr. 1 Bst. a Werkstätten-Mitwirkungsverordnung, auszugehen. Besteht also Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall, sind Werkstattbeschäftigte im Rahmen des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses nach § 616 BGB in gleicher Weise unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen wie Arbeitnehmer, sofern im Werkstattvertrag nichts anderes geregelt ist. Deswegen empfiehlt es sich, im Werkstattvertrag eine Regelung zu treffen, da Beschäftigte nach dem Diskriminierungsverbot nicht schlechter gestellt wer-den dürfen als nicht behinderte Menschen. Nachrangig können Freistellungsansprüche im Rahmen des Bezugs von Kinderpflege-Krankengeld (§ 45 SGB V) bestehen.

Die Werkstätten erhalten für die Leistungen im Arbeitsbereich vom zuständigen Rehabilitationsträger angemessene Vergütungen. In aller Regel erfolgt die Förderung durch die überörtlichen Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe. Regelungen über die Fortzahlung der Vergütung bei Abwesenheit des Beschäftigten sind im Rahmen der gemäß §§ 75 ff SGB XI1 zu schließenden Ver-einbarung zu treffen.

Dies teilte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 23. April 2007 auf Anfrage der BAG WfbM hin mit.


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