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Erleichterungen für Geimpfte und Genesene – Was heißt das für Werkstätten?
Seit dem 9. Mai 2021 gilt die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV). Sie regelt Erleichterungen von Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Krise für vollständig Geimpfte und Genesene.

Die wichtigste Änderung lautet, dass Geimpfte und Genesene in vielen Lebensbereichen keinen negativen Corona-Test mehr vorlegen müssen: Beispielsweise, um den Zoo zu besuchen oder vor einem Friseurbesuch.

Diese Änderung kann auch die Besuche Dritter in Werkstätten für behinderte Menschen erleichtern. Die Arbeitsschutzpflichten für Werkstätten bleiben jedoch bestehen.

Definition von Geimpften und Genesenen nach der SchAusnahmV

Als geimpft gelten Personen, deren letzte erforderliche Corona-Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt. Als geimpft gilt auch, wer nach einer Corona-Erkrankung genesen ist und zumindest eine Impfung erhalten hat.

Als genesen gelten asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesungsnachweises sind. Voraussetzung ist ein positiver PCR-Test, der nicht jünger als 28 Tage und nicht älter als sechs Monate ist. Die Durchführung bzw. der Nachweis eines Antikörpertests reicht nicht aus, um als genesen zu gelten.

Erleichterungen für Geimpfte und Genesene

Soweit die Infektionsschutzmaßnahmen des Bundes oder der Länder die Vorlage eines negativen Testergebnisses verlangen, um bestimmte Orte betreten zu dürfen, sind Geimpfte und Genesene davon befreit.

Wo in Werkstätten eine gesetzliche Testpflicht für Dritte besteht, um die Werkstatt betreten zu dürfen, fällt diese weg. Die Werkstatt hat aber immer noch das Recht, den Zugang aus anderen Gründen zu verweigern.

Bei Kontaktbeschränkungen werden Geimpfte und Genesene bei der Berechnung der Höchstgrenze nicht mitgezählt. Auch Ausgangssperren gelten nicht für Geimpfte und Genesene.

Keine Änderungen für den Arbeitsschutz in Werkstätten

Im Bereich des Arbeitsschutzes, der in Werkstätten für das Fachpersonal ebenso gilt, wie für die Werkstattbeschäftigten, sind keine Sonderregelungen für Geimpfte und Genesene vorgesehen. Hier gelten weiterhin die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV). So bleibt die Testangebotspflicht nach § 5 Corona-ArbSchV unverändert bestehen. Das Gleiche gilt auch für die Pflicht zum Tragen von geeigneten Mund-Nase-Schutz während der Arbeit nach § 4 Corona-ArbSchV und die Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb nach § 2 Corona-ArbSchV. Die Corona-ArbSchV ist befristet bis zum 30. Juni 2021.

Die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) finden Sie hier externer Link.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) finde Sie hier externer Link.


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