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Teilhabe von Menschen mit Hörbehinderung am Arbeitsleben
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) hat sich in einer Empfehlung dafür ausgesprochen, daß vorrangig die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) für die Leistungen zur Versorgung mit Hörgeräten zuständig ist. Die Träger der beruflichen Rehabilitation sind dann zuständig, wenn das Hörgerät ausschließlich für die Verrichtung bei bestehenden Berufen notwendig wird; dabei muß die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert sein. Die Integrationsämter prüfen die Zuständigkeit. Den vollständigen Text der Empfehlung finden sie hier: Empfehlung


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