Kapitaleinkünfte im Privatbereich sollen zukünftig nicht mehr mit dem individuellen Einkommensteuersatz, sondern mit einer Abgeltungssteuer in Höhe von 25 v. H. versteuert werden. Dividenden und Gewinnausschüttungen aus anderen Kapitalgesellschaften werden zukünftig nicht mehr zur Hälfte sondern mit 60 v. H. bei der Ermittlung des Einkommens erfaßt.
Im betrieblichen Bereich dürfte die Einführung der Zinsschranke eine der wesentlichsten Änderungen sein. Danach soll betrieblicher Zinsaufwand grundsätzlich nur noch bis zur Höhe des betrieblichen Zinsertrages abzugsfähig sein. Höhere Zinsaufwendungen sollen nur noch bis zur Höhe von max. 30 v. H. des um Zinsaufwand und Zinsertrag korrigierten maßgeblichen Gewinns abzugsfähig sein. Übersteigt der Zinsaufwand den Zinsertrag um weniger als EUR 1 Mio. (Freigrenze) sollen die Zinsaufwendungen insgesamt abzugsfähig sein. Das Abzugsverbot greift nicht, wenn der Betrieb nicht oder nur anteilmäßig zu einem Konzern gehört oder die Eigenkapitalquote des Betriebes gleich hoch oder höher ist als die des Konzerns. Für die ertragsteuerfreien Zweckbetriebe WfbM und Integrationsbetriebe bleibt das ohne nachteilige Folgen.
Eine Änderung, die unmittelbar Auswirkungen auf den Jahresabschluß der WfbM haben wird, betrifft die geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG). Anschaffungs- oder Herstellungskosten (netto ohne enthaltene Vorsteuer) für GWG bis zu EUR 100,-- können in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden. Bei Anschaffungs-/Herstellungskosten zwischen EUR 101,-- und EUR 1.000,-- wird für die innerhalb eines Jahres angeschafften GWG ein Sammelposten gebildet. Dieser ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und in den folgenden 4 Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen. Der Sammelposten wird nicht korrigiert, wenn ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Dies führt dazu, daß kurzlebige Wirtschaftsgüter wie z. B. PC, deren Nutzungsdauer nach der amtlichen allgemeinen AfA-Tabelle mit 3 Jahren angenommen wird, wieder über 5 Jahre linear abzuschreiben sind, unabhängig davon, ob sie bereits aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind.
Die degressive AfA wird abgeschafft.
Kleinere Unternehmen sollen durch den geänderten Investitionsabzugsbetrag bzw. Sonderabschreibungen weiterhin gefördert werden. Gewerbetreibende und selbständig Tätige dürfen unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes abziehen.
Verlustvorträge bei Kapitalgesellschaften gehen wie bisher vollständig unter, wenn mehr als 50 v. H. der Anteile oder Stimmrechte innerhalb von 5 Jahren mittelbar oder unmittelbar auf einen Erwerber oder eine ihm nahestehenden Person übergehen. Werden mehr als 25 v. H. und weniger als 50 v. H. der Anteile oder Stimmrechte übertragen, geht zukünftig ein vorhandener Verlustvortrag quotal unter.
Die Änderungen im Bereich der Gewerbesteuer betreffen vor allem die Hinzurechnung von Schuldzinsen. Bislang wurden lediglich Dauerschuldzinsen dem Gewerbeertrag hinzugerechnet, zukünftig sollen Entgelte für Schulden zu einem Viertel hinzugerechnet werden. Als Entgelt für Schulden gelten
- der Aufwand aus gewährten Skonti sowie die Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen
- Renten und dauernde Lasten,
- Gewinnanteile des stillen Gesellschafters,
- 20 v. H. der Miet- und Pachtzinsen für die Nutzung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
- 75 v. H. der Miet- und Pachtzinsen (auch Leasingraten) für die Nutzung der unbeweglichen Wirtschaftgüter des Anlagevermögens und
- ein Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten wie z. B. Konzessionen und Lizenzen des Umlaufvermögens.
Die WfbM wird im Wesentlichen durch den Wegfall der degressiven AfA und die Erfassung der geringwertigen Wirtschaftsgüter in Sammelposten betroffen sein, da sich diese auf den handelsrechtlichen Jahresabschluß auswirken. Dagmar Stock, Curacon GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft