Der Bundesrat den Entwurf eines neuen Gesetzes beschlossen. Mit Zustimmung des Bundesrates soll das Gesetz (Bundesratsdrucksache 145/07) vor den Gefahren des Passivrauchens schützen. „In Einrichtungen des Bundes, in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs und in Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisenbahnen“ ist das Rauchen verboten.
Werkstätten sind von dem generellen Rauchverbot zunächst nicht betroffen. Jedoch: Artikel 2 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes ergänzt die Arbeitsstättenverordnung im § 5:
„Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen“. Werkstätten sind nicht Arbeitgeber der Werkstattbeschäftigten, so scheint das Gesetz hier nicht zu greifen. Nach dem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis partizipieren aber Werkstattbeschäftigte an allen Arbeitnehmerschutzrechten. Deshalb wird das Gesetz auch von Werkstätten umzusetzen sein.
Sie haben die Wahl: Ein allgemeines Rauchverbot für den gesamten Betrieb oder ein auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätten beschränktes Rauchverbot.