Politik 17.06.21
20 Jahre WMVO - Die Änderungen durch das BTHG
Zum 20. Geburtstag der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO) am 25. Juni lohnt sich auch ein genauer Blick auf die Novellierung, die das Bundesteilhabegesetz (BTHG) mit sich gebracht hat.
Die Erwartungen an das BTHG waren im Vorfeld sehr hoch. Im Nachhinein wird es von vielen Seiten als ein Gesetz bewertet, das insgesamt nicht der „große Wurf“ war. Erfreulicherweise war aber die Novellierung der WMVO ein Teilbereich des BTHG. Dieses hat umfangreiche Verbesserungen für Werkstattbeschäftigte mit sich gebracht.

Neue Mitbestimmungsrechte für Werkstattbeschäftigte
Jede Werkstatt für behinderte Menschen muss laut WMVO über einen Werkstattrat verfügen. Über diesen werden die Interessen der Werkstattbeschäftigten gebündelt und gegenüber der Werkstatt vertreten. Zusätzlich zu den Regelungen der Mitwirkung wurden im Zuge des Bundesteilhabegesetzes neue Mitbestimmungsrechte der Beschäftigten in der WMVO verankert. Damit erhält der Werkstattrat das Recht, bei bestimmten Angelegenheiten in der Werkstatt aktiv mitzuentscheiden. Wird zwischen Werkstattrat und Werkstattleitung bei Fragen der Mitbestimmung kein Konsens erzielt, können beide Seiten die Vermittlungsstelle anrufen. In Angelegenheiten der Mitbestimmung entscheidet die Vermittlungsstelle abschließend. Dies stärkt die Position der Beschäftigten enorm. Die Vermittlungsstelle ist zwar seit Inkrafttreten der WMVO am 1. Juli 2001 gesetzlich verankert. Vor dem BTHG wurden vor ihr aber lediglich Streitigkeiten im Rahmen der Mitwirkung verhandelt, bei der die Werkstatt letztlich entschied. In Fällen der Mitbestimmung wirkt die Entscheidung der Vermittlungsstelle nun jedoch - wie im Betriebsverfassungsrecht - endgültig.
Nach § 6 Abs. 2 WMVO können Werkstatt und Werkstattrat die weiteren Einzelheiten des Vermittlungsstellenverfahrens eigenständig vereinbaren. Hierzu haben die BAG WfbM und Werkstatträte Deutschland anhand der Vorgaben aus der WMVO und vergleichbarer Regelungen aus dem Betriebsverfassungsrecht gemeinsam eine Mustergeschäftsordnung für die Vermittlungsstelle externer Link in Leichter und Schwerer Sprache erstellt. 

Einführung der Frauenbeauftragten
Gemäß § 4 Satz 2 WMVO hat der Werkstattrat insbesondere die Aufgabe, die Interessen besonders betreuungs- und förderungsbedürftiger Werkstattbeschäftigter zu wahren und die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Dieser Forderung ist der Gesetzgeber mit der Schaffung von Frauenbeauftragten im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes weiter nachgekommen.
Auch für Streitigkeiten im Rahmen der Interessenvertretung der Frauenbeauftragten ist seit Einführung des BTHG die Vermittlungsstelle zuständig. Frauenbeauftragte haben also das Recht, bei Missachtung der Interessen der in der Werkstatt beschäftigten Frauen mit Behinderungen die Vermittlungsstelle anzurufen. Dies gilt unter anderem dann, wenn die Werkstatt sie bei Neueinführung und Änderungen von Gewaltpräventionsmaßnahmen nicht ausreichend beteiligt.

Erhöhung der Mitgliederzahl des Werkstattrates
Wie viele Werkstattratsmitglieder gewählt werden können, richtet sich nach der Anzahl der Wahlberechtigten. Früher bestand ein Werkstattrat aus maximal sieben Mitgliedern. Durch die Änderungen des BTHG kam es zu einer Erhöhung und Modifizierung bei der Staffelung der Anzahl der Mitglieder. Es ist nun möglich, dass zwischen drei und dreizehn Werkstattratsmitglieder gewählt werden, je nach Größe der Werkstatt. Beide Geschlechter sollen gemäß § 3 Abs. 2 WMVO entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Werkstattrat vertreten sein.

Externe Vertrauensperson möglich
Der Werkstattrat kann bei seiner Arbeit durch eine Person seines Vertrauens unterstützt werden. Grundsätzlich kommt Vertrauenspersonen eine besondere Aufgabe zu, denn von ihrem persönlichen Engagement, ihrer Fachlichkeit und von ihrer Unterstützungsleistung hängt es oftmals ab, in welchem Maß Werkstattbeschäftigte ihre Interessen und Rechte wahrnehmen und durchsetzen können. Seit der Änderungen durch das BTHG wird dem Werkstattrat hier eine größere Wahlfreiheit eingeräumt. Denn anders als es in der alten Fassung der WMVO noch vorgeschrieben war, muss die Vertrauensperson nun nicht mehr zwingend dem Fachpersonal angehören. Das heißt, es können auch externe Unterstützungspersonen tätig werden.
All diese durch Artikel 22 BTHG eingeführten Änderungen bringen Verbesserungen für die tägliche Arbeit von Werkstattbeschäftigten und für deren Interessenvertretungen mit sich. Bei aller Kritik am BTHG: Die Novellierung der WMVO gehört damit sicherlich zu den gelungenen Teilen des Gesetzes.

Anlässlich des 20-jährigen Bestehens der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung veröffentlicht die BAG WfbM in loser Folge Artikel zur Entwicklung der Verordnung. Lesen Sie hier mehr zur Entstehung der WMVO externer Link.
 


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