Mit Beschluss vom 23. Juni 2021 hat die Bundesregierung die Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) bis zum 10. September 2021 verlängert und inhaltlich angepasst. Die Vorgaben der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Corona-ArbSchV werden an der Entwicklung der epidemischen Lage, insbesondere am Impffortschritt und den bundesweit sinkenden Infektionszahlen, neu ausgerichtet.
Gefährdungsbeurteilung und betriebliches Hygienekonzept
Die Neufassung des § 2 Corona-ArbSchV stellt die Gefährdungsbeurteilung und das betriebliche Hygienekonzept als sich ergänzende Bestandteile des betrieblichen Infektionsschutzes in den Mittelpunkt.
Wichtigste Grundlage für die Erstellung des betrieblichen Hygienekonzepts bleibt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Als branchenspezifische Konkretisierung gilt für Werkstätten für behinderte Menschen zusätzlich der Branchenstandard für WfbM der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).
Die bisherigen strengen Vorgaben zur gemeinsamen Nutzung von Räumlichkeiten („10 qm Regelung“) sowie die Regelung zur Zusammensetzung von Arbeitsgruppen innerhalb eines Betriebes entfallen ab dem 1. Juli 2021.
Tragepflicht von Mund-Nase-Schutz oder Atemschutzmasken
Nach § 2 Absatz 2 Corona-ArbSchV entfällt auch die generelle Tragepflicht von Mund-Nase-Schutz oder Atemschutzmasken, soweit der Schutz der Beschäftigten durch andere technische und organisatorische Schutzmaßnahmen ausreichend ist.
Verpflichtung zum Testangebot
Die Verpflichtung des Arbeitgebers, allen in Präsenz Beschäftigten mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen PCR-Test oder einen Schnell-Test anzubieten, bleibt grundsätzlich bestehen.
Beschäftigte, bei denen ein Nachweis der vollständigen Impfung oder Genesung von einer COVID-19-Erkrankung vorliegt, können nach § 4 Absatz 2 Corona-ArbSchV vom Testangebot ausgenommen werden.
Ausnahmen für vollständig Geimpfte und Genesene
Der Impfstatus der Belegschaft kann im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt und die betrieblichen Schutzmaßnahmen dementsprechend angepasst werden.
Die Verordnung sieht kein Auskunftsrecht des Arbeitgebers über Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten vor. Werkstätten können daher bei den Beschäftigten auf freiwilliger Basis abfragen, ob diese zum benannten Personenkreis gehören. Die Beschäftigten in Werkstätten sind jedoch auch im Hinblick auf Testangebote und Infektionsschutzmaßnahmen nicht verpflichtet, hierüber Auskunft zu erteilen.
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft und gilt bis zur Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite bzw. spätestens bis zum 10. September 2021.
Den Text der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung und die Pressemitteilung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales finden Sie hier .
Ausführliche Informationen finden die Mitglieder der BAG WfbM auch im Werkstatt:Telegramm Nr. 15 im Downloadbereich .