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Mittagessen wieder Eingliederungsleistung
Kaum war die Werkstätten:Messe 2007 vorbei, gab es Bewegung in Bayern: Es gibt erfreuliche Neuigkeiten bei der Zuständigkeit der bayerischen Bezirke für die Kostenübernahme des Mittagessens in Werkstätten. Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen hat vorgeschlagen, die Zuständigkeit der Bezirke für die Hilfen in teilstationären Einrichtungen wieder auf die Kosten des Mittagessens auszudehnen. Damit wird ein Rechtsstand wieder hergestellt, für den sich die BAG WfbM und die Lebenshilfe Bayern seit einigen Jahren gemeinsam einsetzen.

Auch der Hauptausschuß des Verbands der bayerischen Bezirke befaßte sich mit diesem Thema. Die Bezirke sind nicht für Grundsicherungsleistungen in teilstationären Einrichtungen zuständig. Nach der gegenwärtigen Rechtslage sind aber in teilstationären Einrichtungen die Kosten des Mittagessens durch Leistungen der Grundsicherung abzudecken. Kostenträger der Grundsicherung ist der jeweils zuständige örtliche Sozialhilfeträger. Daher übernehmen die Bezirke seit 1. Januar 2005 bei externem Werkstattbesuch die Aufwendungen für das Mittagessen nicht mehr. Bei vollstationär untergebrachten Werkstattbeschäftigten blieb es bei der Zuständigkeit der Bezirke auch für die Kosten des Mittagessens.

Die Praxis der Bezirke wurde zwischenzeitlich durch höchstrichterliche Rechtsprechung in Bayern bestätigt. Gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem Bundessozialgericht wurde erfolgreich geklagt. Noch ist aber nicht klar, ob die Revision zugelassen wird.

Durch die geplante Einbindung der Kosten des Mittagessens in teilstationären Einrichtungen in die Zuständigkeit der Bezirke soll für die Leistungsberechtigten wieder die bundesweite Praxis hergestellt werden.

Die Gesetzesänderung soll bis zum 1. Januar 2008 in Kraft treten.


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