Arbeitswelt 12.07.07
Auch Integrationsprojekte können gefördert werden
Die Fraktionen der Regierungskoalition haben einen Gesetzentwurf zur Änderung des SGB II vorgelegt, der die Förderung arbeitsmarktferner Personen zum Ziel hat. Mit einem neuen § 16a wird eine Beschäftigungszuschuß als neue Arbeitgeberleistung eingeführt, um so sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von langzeitarbeitslosen Personen mit mehreren und besonderen Vermittlungshemmnissen zu fördern.

Gefördert werden dabei Arbeitgeben mit einem Lohnkostenzuschuß von bis zu 75 Prozent. Die Förderdauer beträgt i. d. R. 24 Monate; der Beschäftigungszuschuß kann jedoch wiederholt gewährt werden.

Als Arbeitgeber kommen in erster Linie Unternehmen in Betracht, die bereits über Erfahrungen im Umgang mit der Beschäftigung von arbeitsmarktfernen Menschen verfügen, z. B. Soziale Betriebe. Aber auch rein erwerbswirtschaftliche Betriebe können gefördert werden, um auch dort Arbeitsplätze für diesen Personenkreis zu erschließen. Hierzu gehören (nach Ablauf der Übergangsfrist des § 70 SGB II) auch Integrationsprojekte, die überdurchschnittlich viele besonders betroffene schwerbehinderte Menschen beschäftigen.

Bei einer auf Basis des § 16a geförderten Beschäftigung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit Vermittlungshemmnissen ist darauf zu achten, daß die im Interesse der schwerbehinderten Menschen geschaffenen Fördervoraussetzungen nicht beeinträchtigt werden und die Zweckbindung der Förderung aus der Schwerbehindertenausgleichsabgabe nicht unterlaufen wird. (Zu beachten ist also die 25 % Beschäftigungspflicht für die Anerkennung als Integrationsprojekt und die 40 %Grenze für die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes.)

Das Gesetz liegt im Entwurf vor (BT Drs. 16/5715). Es soll am 1. Oktober 2007 in Kraft treten.


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