Die Beitragsbemessungsgrenzen werden nur leicht angehoben. Dadurch steigen sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmeranteil für Spitzenverdiener, welche den Höchstbeitrag zu entrichten haben, zum Jahreswechsel nur leicht an, soweit sie nicht zusätzlich durch eine Beitragssatzveränderung betroffen werden. So steht beispielsweise der monatlichen Steigerung der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung zum Jahreswechsel 2002 auf 2003 in den alten Bundesländern um 600 EUR (neue Bundesländer 500 EUR) diesmal lediglich ein Plus von 50 bzw. 100 EUR gegenüber. Der Beitragssatz zur Rentenversicherung bleibt bis 19. Dezember 2003 (letzter Bundesratstermin des Jahres) offen: Der aktuelle Wert von 19,5 % kann nur dann für 2004 konstant gehalten werden, wenn die Rücklagen der Rentenversicherer (Schwankungsreserve) erneut reduziert und gleichzeitig die Renten anstatt zur Jahresmitte 2004 erst zum Januar 2005 erhöht werden. Lassen sich diese Voraussetzungen politisch nicht durchsetzen, droht ein Beitragssatz zwischen 20,2 und 20,4 %. Der ab 2004 anzuwendende durchschnittliche Beitragssatz aller gesetzlichen Krankenkassen steigt auf 14,3 % (entgegen 14,0 % im Jahr 2003). Dies bedeutet, daß der maximale Beitragszuschuß an privat versicherte Arbeitnehmer zu deren Krankenversicherung von 241,50 EUR im laufenden Jahr auf 249,36 EUR klettern wird.
Steuerlicher Verlustausgleich
Geplant ist die Abschaffung des derzeit geltenden eingeschränkten Verlustausgleichs. Ab 2004 sollen Verluste aus einer Einkunftsart, welche innerhalb eines Veranlagungszeitraums angefallen sind, unbegrenzt mit positiven Einkünften aus einer anderen Einkunftsart verrechnet werden können. Eine Verschärfung der steuerlichen Verlustnutzung stellt hingegen die geplante Einführung einer sog. Mindeststeuer in Gestalt einer der Höhe nach nur begrenzt möglichen Nutzung steuerlicher Verlustvorträge dar.
AfA-Halbjahresregelung
Die bisher anwendbare Halbjahresregelung für Absetzungen für Abnutzungen (AfA) bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens soll abgeschafft werden. Bislang konnte bei Anschaffung eines Wirtschaftsguts im ersten Halbjahr der volle AfA-Jahresbetrag, bei Anschaffung im zweiten Halbjahr der halbe AfA-Jahresbetrag geltend gemacht werden. Ab 2004 soll diese Vereinfachungsregelung entfallen und künftig AfA erst vom Zeitpunkt der Anschaffung ("pro rata temporis") an möglich sein.
Elektronische Lohnsteuerbescheinigungen
Wieder einmal hat sich der Gesetzgeber die Modernisierung und Vereinfachung der Besteuerung zum Ziel gesetzt und dazu den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003) vorgelegt. Ein Teil des Gesetzentwurfs ist die Einführung elektronischer Lohnsteuerbescheinigungen. Eckpfeiler des traditionellen Lohnsteuerverfahrens sind die Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuer-Anmeldung, der Ermäßigungsantrag und die Einkommensteuererklärung. Vorherrschendes Kommunikationsmedium ist das Papier. Mit den vorgesehenen Änderungen sollen die heutigen papiergebundenen Abläufe zukünftig weitgehend vollelektronisch abgewickelt werden. Wie bereits die Lohnsteuer-Anmeldungen, sollen auch die Lohnsteuerbescheinigungen von den Arbeitgebern künftig elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Damit entfällt das Aufkleben auf die Lohnsteuerkarte. Die Arbeitnehmer sollen einen Ausdruck dieser Daten erhalten, der in einfachen Fällen zur Veranlagung genutzt werden kann. Arbeitnehmer können so schneller einen Steuerbescheid - und ggf. eine Einkommensteuererstattung - erhalten.
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2004
Der Bundesrat hat am 26. September 2003 den von der Bundesregierung vorgelegten Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2004 (LStÄR 2004) zugestimmt. Mit den LStÄR 2004 wurden die Lohnsteuerrichtlinien 2002 an die seit dem Kalenderjahr 2002 vorgenommenen Rechtsänderungen sowie an die Entwicklung der Rechtsprechung und die zwischenzeitlich geänderten Rechtsvorschriften und Verwaltungsentscheidungen zum 1. Januar 2004 angepaßt.
Hervorzuheben sind die folgenden Neuregelungen:
- Wegfall der 150 Euro-Grenze bei sonstigen Bezügen, Aufhebung R 119 Abs.2.
- Der Maßstabzinssatz, ab dem bei Arbeitgeberdarlehen kein Zinsvorteil anzusetzen ist, wird von 5,5 % auf 5 % gesenkt (R 31 Abs. 11).
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