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Arbeitsförderungsgeld nicht Teil der Vergütung
Das Arbeitsförderungsgeld (AFöG) ist eine gesetzliche Pflichtleistung nach § 43 SGB IX. Es ist nicht Bestandteil der Vergütung und daher auch nicht Gegenstand von Vereinbarungen nach §§ 76 ff. SGB XII. Werkstätten erhalten es aufgrund der gesetzlichen Regelung zusätzlich zu den Vergütungen und zahlen es den Beschäftigten gemäß § 43 Satz 2 ff aus. Der Betrag von 26 Euro ist nicht verhandelbar.

In einem der BAG WfbM bekannt gewordenen Fall hat der Kostenträger die Zahlung des Betrages über Jahre hinweg verweigert. Erst durch einen Schiedsstellenspruch kam der Kostenträger seiner gesetzlichen Verpflichtung nach. Er weigerte sich jedoch - unter Berufung auf das Rückwirkungsgebot nach § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB XII - für die Beträge der vergangenen Jahre aufzukommen. Die Schiedsstelle ist nach jedoch nur zuständig für Streitigkeiten in Bezug auf die Vereinbarungen nach § 76 Abs. 2 SGB XII und für das AFöG nicht zuständig. Das Rückwirkungsverbot gilt jedoch nicht, da das AFöG nicht Teil der Vergütung ist. Es bleibt gesetzliche Verpflichtung des Kostenträgers und muß notfalls gerichtlich – auch rückwirkend – eingeklagt werden.

Erhalten die Werkstätten den Betrag nicht, sind sie zur Auszahlung auch nicht verpflichtet. Sie können nicht in Vorleistung treten, da sie dann das Arbeitsergebnis schmälern würden, dessen Verwendung verordnungsrechtlich vorgegeben ist.


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