Mit dem am 24. November 2021 in Kraft getretenen Infektionsschutzgesetz wurden die Testpflichten für Beschäftigte sowie Besucher*innen in den Einrichtungen des Gesundheitswesens und der Pflege verschärft, hierzu gehören auch Werkstätten für behinderte Menschen.
Die BAG WfbM hat in der vergangen Woche mit den Werkstatt:Telegrammen 27.2021 und 28.2021 (abrurfbar im Downloadbereich ) umfangreich über die Änderungen berichtet, die das neue Infektionsschutzgesetz für Werkstätten mit sich bringt.
Die in § 28b IfSG getroffene Regelung sieht in Absatz 2 vor, dass die dort genannten Einrichtungen von Beschäftigten unabhängig vom Immunitätsstatus nur mit einem negativen Testnachweis betreten werden dürfen. Für geimpfte und genesene Personen kann die Testung auch durch einen Test in Eigenanwendung ohne Aufsicht erfolgen.
Die Ausnahmeregelung, nach der bei geimpften/genesenen Personen zwei Testungen pro Woche ausreichend sind, bezieht sich nach der eindeutigen Formulierung nur auf PCR-Testungen.
Aufgrund der aktuellen hohen Inzidenzen sind in zahlreichen Ländern die Test- und Laborkapazitäten bereits ausgeschöpft. Für die betroffenen Einrichtungen führen die täglichen Testungen von vollständig immunisierten Beschäftigten zu unzumutbaren Belastungen.
Daher haben die Minister*innen, Senator*innen für Gesundheit der Länder folgenden Beschluss gefasst:
1. Die GMK fordert den Bundesgesetzgeber auf, umgehend klarzustellen, dass für die immunisierten Beschäftigten in den in § 28b Absatz 2 IfSG genannten Einrichtungen eine Testung von zwei Mal wöchentlich mittels einem vom Arbeitgeber bereitgestellten Antigen-Schnelltest in Eigenanwendung ausreichend ist.
Zudem fordert die GMK den Bundesgesetzgeber umgehend zu einer entsprechen Korrektur der gesetzlichen Regelung auf. Die Gesundheitsminister*innen, Senator*innen für Gesundheit der Länder sind sich einig, dass bis dahin die Regelungen in §28b Absatz 2 im vorgenannten Sinne für Immunisierte nicht angewendet werden. Dies gilt auch für das Aussetzen von Dokumentations- und Berichtspflichten.
2. Die Bundesregierung wird aufgefordert, die Testverordnung dahingehend anzupassen, dass eine vollständige Refinanzierung aller sich aus § 28b Absatz 2 ergebenden Testpflichten verbunden ist.
Bis auf weiteres entscheiden daher die zuständigen Ministerien in den Ländern eigenständig, welche Vorgaben für die Testungen nach § 28b Absatz 2 IfSG gelten.
Den Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz finden Sie hier .