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BAG WfbM beteiligt sich an Konsultation zu Allgemeinen Bemerkungen des UN-Fachausschusses zu Art. 27 UN-BRK
Der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat seinen zweiten Entwurf der Allgemeinen Bemerkungen zu Artikel 27 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) vorgelegt. 

Die Allgemeinen Bemerkungen richten sich an die Unterzeichnerstaaten der UN-BRK. Der Entwurf der Allgemeinen Bemerkungen enthält einige gute Ansätze, die die Rechte von Menschen mit Behinderungen weltweit verbessern könnten, insofern die Unterzeichnerstaaten diese auch umsetzen. Allerdings setzt sich der Entwurf auch sehr kritisch mit sogenannten geschützten Beschäftigungsverhältnissen bzw. mit Werkstätten auseinander. Dabei wird deren schrittweise Abschaffung gefordert. 

Zu dem Entwurf wurden in einem zweiten Konsultationsverfahren alle Vertragsstaaten, UN-Organisationen, Organisationen der Zivilgesellschaft, Organisationen von Menschen mit Behinderungen und andere interessierte Stakeholder aufgefordert, bis zum 6. Dezember 2021 schriftliche Stellungnahmen einzureichen.

Die Stellungnahmen konnten auf Englisch, Französisch und Spanisch eingereicht werden.

Die BAG WfbM hat sich an diesem Prozess ebenfalls beteiligt und macht in ihrer Stellungnahme deutlich:

Es gibt noch viel zu tun
Menschen mit Behinderungen haben weltweit weniger Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Diese Situation ist bekannt und der Generelle Kommentar enthält zahlreiche Aufforderungen an die Unterzeichnerstaaten, wie dies geändert werden kann. Beispielsweise müssen Arbeitsplätze selbstverständlich barrierefrei ausgestaltet sein. Dafür müssen unbürokratisch angemessene Vorkehrungen geschaffen werden. Als großes Problem werden auch Vorurteile und Stereotype im Zusammenhang mit Behinderung (engl.: „ableism“) in der Arbeitswelt thematisiert. Die BAG WfbM begrüßt die ausführliche Auseinandersetzung mit den verschiedenen Strukturen und Mechanismen, die das Recht auf Arbeit von Menschen mi Behinderungen einschränken. 

Werkstätten gehören in Deutschland zur Arbeitswelt 
Die BAG WfbM widerspricht jedoch entschieden der Auffassung des UN-Fachausschusses, dass Werkstätten selbst ein Ausdruck dieser Vorurteile und Stereotype seien. 

Die Werkstattleistung in Deutschland ist ein Angebot für einen Personenkreis, der individuell angepasste Unterstützungsleistungen und oft dauerhafte Unterstützung benötigt. Diese Leistung darf nicht abgeschafft werden. 

Unterstützungsleistungen und Personenkreise nicht gegeneinander ausspielen
Die BAG WfbM erinnert daran, dass es eine große Diversität von Menschen mit Behinderungen gibt, die jeweils einen ganz individuellen Unterstützungsbedarf haben. Der UN-Fachausschuss fordert echte Wahlfreiheit von Menschen mit Behinderungen und parallel die schrittweise Abschaffung sogenannter Geschützter Werkstätten. 

Eine bestehende Wahlmöglichkeit abzuschaffen, nämlich die der Teilhabe am Arbeitsleben in einer Werkstatt für behinderte Menschen, würde das Problem jedoch verschärfen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese Möglichkeit vor allem Menschen mit schweren Behinderungen offensteht und der allgemeine Arbeitsmarkt auch Menschen mit guter Ausbildung und weniger hohem Unterstützungsbedarf weniger Chancen zugesteht.

Die Stellungnahme der BAG WfbM finden Sie hier.  externer Link

Den Entwurf der Allgemeinen Bemerkungen zu Art. 27 UN-BRK in Englisch finden Sie hier.  externer Link

Weitere Informationen und die Stellungnahmen anderer Organisationen finden Sie hier. externer Link 

Auch die europäische Interessengruppe Access to Work Europe, deren Gründungsmitglied die BAG WfbM ist, sowie der Werkstattrat der Ledder Werkstätten haben eine Stellungnahme eingereicht. 
 


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