Arbeitswelt 04.09.07
Gemeinnützigkeit – Satzung - Zweckbestimmung
Laut § 5 Abs. 2 Nr. 3 (jetzt § 5 Abs. 2 Nr. 2) Körperschaftsteuergesetz (KStG) sind beschränkt steuerpflichtige gemeinnützige Körperschaften der Körperschaftsteuerpflicht unterworfen. In einem Urteil vom 20. Dezember 2006 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, daß diese Regelung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft nicht anzuwenden ist.

Der BFH machte zugleich grundlegende Aussagen zu den Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit. Er erklärte, daß die formelle Satzungsmäßigkeit nach § 59 AO 1977 hinsichtlich der steuerbegünstigten Zweckverfolgung nicht die ausdrückliche Verwendung der Begriffe „ausschließlich“ und „unmittelbar“ erfordere. Ohnehin gelte es, bei der Auslegung der Satzungen von Körperschaften, die Steuervergünstigungen wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke beanspruchen, eine allzu kleinliche „Wortklauberei“ zu vermeiden.

Die Satzungen hätten nicht nur den Zweck, die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Steuervergünstigungen zu erfüllen. Sie dienen auch und oft sogar vorrangig dazu, die Organisation der Vereine und die Befugnisse ihrer Organe festzulegen (Senatsurteil vom 18. Dezember 2002 I R 15/02, BFHE 201, 395, BStBl II 2003, 384). Auch in diesem Punkt folgte der Senat der entgegenstehenden Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2005, 902) nicht.

BFH-Urteil vom 20.12.2006 AZ: I R 94/0


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