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Kindergeld für behinderte volljährige Menschen
Eltern eines volljährigen, zu 100 Prozent schwerbehinderten Kindes haben grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld. Das geht aus einem Urteil des Hessischen Finanzgerichts in Kassel hervor. Nach dem Richterspruch gilt dies auch dann, wenn sich das Kind um einen Arbeitsplatz bemüht. Maßgeblich sei allein, ob es Erfolg habe, denn nur dann sei es in der Lage, sich selbst zu ernähren, so daß kein Bedürfnis für eine staatliche Unterstützung bestehe. (Az.: 2 K 3871/06).
Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BA) hatte den Antrag auf Kindergeld für die zu 100 Prozent schwerbehinderte Tochter abgelehnt. Zur Begründung hieß es, die Tochter habe eine Ausbildung zur Großhandelskauffrau abgeschlossen und bemühe sich um einen Arbeitsplatz. Also sei sie arbeitsfähig. Das Finanzgericht sah den Fall anders. Bei der Tochter dürfe aufgrund ihres hohen Behindertengrades vermutet werden, daß sie ihren Unterhalt nicht aus eigener Kraft finanzieren könne. Bis sie Arbeit finde, müsse unterstellt werden, daß die Behinderung einem Arbeitsplatz entgegenstehe.
Quelle; FAZ 15.09.2007
Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BA) hatte den Antrag auf Kindergeld für die zu 100 Prozent schwerbehinderte Tochter abgelehnt. Zur Begründung hieß es, die Tochter habe eine Ausbildung zur Großhandelskauffrau abgeschlossen und bemühe sich um einen Arbeitsplatz. Also sei sie arbeitsfähig. Das Finanzgericht sah den Fall anders. Bei der Tochter dürfe aufgrund ihres hohen Behindertengrades vermutet werden, daß sie ihren Unterhalt nicht aus eigener Kraft finanzieren könne. Bis sie Arbeit finde, müsse unterstellt werden, daß die Behinderung einem Arbeitsplatz entgegenstehe.
Quelle; FAZ 15.09.2007