Arbeitswelt 17.09.07
BMAS klärt: Beschäftigte auf ausgelagerten Arbeitsplätzen sind voll erwerbsgemindert
Werkstattbeschäftigte auf ausgelagerten Arbeitsplätzen nach § 5 Abs. 4 Werkstättenverordnung behalten bis zum Abschluß eines Arbeitsvertrags auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt den Status der vollen Erwerbsminderung mit allen Konsequenzen. In einigen Rechtskommentaren sowie kürzlich auch in von örtlichen Kostenträgern und der Bundesagentur für Arbeit (BA) vertretenen Mitteilungen wird ein Schreiben des damaligen Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung falsch wiedergegeben. Dies führte in Werkstätten zu erheblichen Irritationen, was den Status von Werkstattbeschäftigten auf ausgelagerten Arbeitsplätzen betrifft.

Das Schreiben des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 19.11.2004 wird dort so wiedergegeben, als sei bei diesem Personenkreis nicht mehr von der vollen Erwerbsminderung auszugehen. Die BAG WfbM hat beim BMAS deswegen nachgefragt. In der Antwort vom 17. September 2007 bestätigte erwartungsgemäß das Ministerium die gültige Rechtsauffassung: Werkstattbeschäftigte auf ausgelagerten Arbeitsplätzen nach § 5 Abs. 4 Werkstättenverordnung behalten bis zum Abschluß eines Arbeitsvertrags auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt den Status der vollen Erwerbsminderung mit allen Konsequenzen.

Wörtlich teilt das BMAS mit: „Anlaß für die in dem Schreiben vom 19.11.2004 vertretene Auffassung war nicht die Frage, ob behinderte Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind, voll erwerbsgemindert i. S. § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB VI seien. Vielmehr ging es um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der nach dem SGB II zuständige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich erbringen könnte. Für die im Arbeitsbereich der Werkstätten beschäftigten behinderten Menschen war die volle Erwerbsminderung auch in dem Schreiben vom 19.11.2004 nicht in Frage gestellt worden. Mit der Formulierung ‚im Übergang’ war nicht der Fall der Teilnahme an der Maßnahme zum Übergang gemeint, sondern der Fall nach Abschluß der Maßnahmen.“

Dem BMAS sei kein Fall bekannt, in dem seit dem Inkrafttreten des SGB II im Jahre 2005 das Vorliegen der Erwerbsfähigkeit während der Maßnahmen zur Förderung des Übergangs von einem Leistungsträger geltend gemacht wird. Eine solche Interpretation kann auch nicht der Durchführungsanweisung der BA zu § 8 SGB II entnommen werden. Sollte aber ein solcher Fall vorliegen, in dem Leistungen zur Förderung des Übergangs in Frage gestellt oder von einem anderen Träger als dem überörtlichen (nach der Kommunalisierung auch dem örtlichen) Träger der Sozialhilfe (der seine Zuständigkeit hier m. W. bisher nicht in Frage stellt) erbracht werden, ist das BMAS nach Übersendung der Unterlagen bereit, diesen Fällen nachzugehen.


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