Ross-Luttmann wies darauf hin, daß in Niedersachsen 24.000 Menschen mit Behinderungen in Werkstätten und knapp 1.000 Menschen mit Behinderungen auf Außenarbeitsstellen arbeiten. "Neben diesem Standbein sollen Menschen mit Behinderungen und einem Rechtsanspruch auf Leistungen in einer Werkstatt für behinderte Menschen aber auch in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden können", so Ross-Luttmann und Finke.
Das Verfahren ist in Niedersachsen so vorgesehen:
- Der oder die Werkstattbeschäftigte meldet den Wunsch beim örtlichen Sozialhilfeträger oder bei der zuständigen Gemeinsamen Servicestelle an. Das kann auch über den Werkstattträger erfolgen.
- Der Sozialhilfeträger beauftragt den örtlich zuständigen Integrationsfachdienst (IFD) mit der Vermittlung in ein reguläres Arbeitsverhältnis und der daran anschließenden Begleitung.
- Der bisherige Nachteilsausgleich, mit dem der Werkstattbeschäftigte Teilhabe an Arbeit erfuhr, wird als Persönliches Budget an den Antragsteller ausgezahlt, um sich bei seinem künftigen Arbeitgeber Leistungen einzukaufen. Diese Leistungen können in Form von Betreuung oder auch Lohnsubventionierung erbracht werden.
- Grundlage für die Zahlung des Budgets ist die Vorlage eines gültigen Arbeitsvertrages. Sofern eine geringere Arbeitszeit als die für den Betrieb regelmäßig geltende Arbeitszeit vereinbart werden soll, bedarf es, unter Beteiligung des IFD, der Zustimmung des Sozialhilfeträgers.
- Das Integrationsamt leistet neben anderen möglichen Leistungen gegebenenfalls auch Minderleistungsausgleich.
- Der IFD begleitet die Phase intensiv.
- Arbeitgeber und Budgetnehmer sind für die Beitragszahlungen in die Sozialversicherung verantwortlich.
- Im Falle eines Scheiterns ist eine Rückkehr in die Werkstatt nach Empfehlung des Fachausschusses möglich.
Das Budget für Arbeit wird für die Berechtigten zunächst für zwei Jahre bewilligt. Es ist zu erwarten, daß in diesem Zeitraum eine erfolgreiche Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt erfolgt.