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Kurzstellungnahme der BAG WfbM
Im „Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen“ (SGB IX Artikelgesetz) der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN soll auch die Werkstättenverordnung in den §§ 2 und 3 verändert werden.

§ 2: Nach Absatz 1 soll folgender Absatz 2 angefügt werden:

„(2) Der Fachausschuß gibt vor der Aufnahme des behinderten Menschen in die Werkstatt gegenüber dem im Falle einer Aufnahme zuständigen Rehabilitationsträger eine Stellungnahme ab, ob der behinderte Mensch zu seiner Teilhabe am Arbeitsleben und zu seiner Eingliederung in das Arbeitsleben auf eine Werkstatt für behinderte Menschen angewiesen ist, oder ob eine andere Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht kommt.“

§ 3: Absatz 3 soll wie folgt verändert werden: In Satz 1 werden nach dem Wort „Fachausschuß“ die Wörter „soweit dies nach dem Ergebnis des Eingangsverfahrens von den Beteiligten für erforderlich gehalten wird“ eingefügt und der darauf folgende Satz gestrichen („das Eingangsverfahren endet frühestens mit Ablauf des Tages, an dem die Werkstatt von der Entscheidung des zuständigen Rehabilitationsträgers Kenntnis erhält“). Absatz 3 hieße dann wie folgt:

„(3) Zum Abschluß des Eingangsverfahrens gibt der Fachausschuß, soweit dies nach dem Ergebnis des Eingangsverfahrens von den Beteiligten für notwendig gehalten wird, auf Vorschlag des Trägers der Werkstatt und nach Anhörung des behinderten Menschen, gegebenenfalls auch seines gesetzlichen Vertreters, unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Persönlichkeit des behinderten Menschen und seines Verhaltens während des Eingangsverfahrens, eine Stellungnahme gemäß Abs.1 gegenüber dem zuständigen Rehabilitationsträger ab.“

Die BAG WfbM legte beim Ausschuß „Gesundheit und soziale Sicherung“ eine Stellungnahme vor:

§ 2 Abs. 2 WVO: Wir stimmen einer Aufnahme dieses Absatzes inhaltlich zu; dabei haben wir folgende Änderungswünsche:

1. In der ersten Zeile soll die Formulierung „vor Aufnahme" ersetzt werden durch „zur Aufnahme", um keine neuen zeitlichen Aufnahmeschwellen entstehen zu lassen.

2. Die Formulierung „angewiesen" soll durch „notwendig" ersetzt werden.

§ 3 Abs. 3 WVO - Ergänzung in Satz 1: Die Stellungnahme des Fachausschusses nach Abschluß des Eingangsverfahrens sollte ohne Einschränkung erhalten werden; der Fachausschuß ist für den zuständigen Rehaträger das Expertengremium, an dessen Stellungnahme er sich orientieren soll; daher halten wir diese auch im Einzelfall nicht für verzichtbar. Die Einfügung sollte gestrichen werden.



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