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Klarstellung zur Masken- und Testpflicht in Werkstätten
In den vergangenen Wochen gab es viele Diskussionen zu Auslegungsfragen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Diese betrafen vor allem die Masken- und Testpflicht in Werkstätten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat nun eine Klarstellung veröffentlicht.
Das BMAS hat die Fragestellungen gemeinsam mit dem für das IfSG zuständigen Bundesministerium für Gesundheit (BMG) eingehend erörtert und ist dabei zu folgendem Ergebnis gekommen:
 
„Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) und andere Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX fallen nicht unter die in § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 IfSG aufgeführten voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbaren Einrichtungen. Maßgeblich für den Infektionsschutz in WfbM und bei anderen Leistungsanbietern ist vielmehr die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung. Das Bundesministerium für Gesundheit wird dies in geeigneter Form ebenfalls klarstellen (z. B. über FAQs).
 
In den besonderen Wohnformen gelten die Regelungen des § 28b IfSG. Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske besteht dort in den Fällen nicht, in denen der Mensch mit Behinderungen aufgrund seiner besonderen Bedürfnisse auf eine Kommunikation ohne Atemschutzmaske angewiesen ist. Die Maskenpflicht besteht ebenfalls nicht für betreute Personen in den für ihren dauerhaften Aufenthalt bestimmen Räumlichkeiten. In den besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen können dazu beispielsweise die von den Bewohnerinnen und Bewohnern gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeiten wie Küche und Wohnzimmer zählen. Bei der lebensnahen Ausgestaltung der Verpflichtung zum Tragen einer Maske in diesen Räumlichkeiten ist das Infektionsrisiko für die betreuten Personen angemessen zu berücksichtigen.“
 
Das bedeutet, dass durch die Auslegung Werkstätten nun nicht mehr unter § 28 b IfSG fallen. Die Pflicht, dass alle Personen, die eine Werkstatt betreten, eine FFP2-Maske tragen müssen, entfällt damit. Ebenso entfällt die allgemeine Testpflicht für Personal und Besucher*innen in Werkstätten.
 
Für Werkstätten ist die Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV ) mit den dort geregelten Vorschriften zum betrieblichen Hygienekonzept maßgebend.
 
Dabei gelten insbesondere die bekannten und bewährten AHA+L-Maßnahmen: Einhaltung des Mindestabstands, Einhaltung der Handhygiene sowie der Hust- und Niesetikette, infektionsschutzgerechtes Lüften und Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten. Dabei müssen die Maßnahmen auch während der Pausenzeiten und in den Pausenbereichen umgesetzt werden.
 
Ergänzt werden können diese Schutzmaßnahmen um ein regelmäßiges Testangebot für alle Beschäftigten. Die Refinanzierung der Testungen ist weiterhin gesichert, da die Coronavirus-Testverordnung noch bis einschließlich 25.11.2022 in Kraft ist und davon auszugehen ist, dass diese nochmals verlängert wird.
 


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