Arbeitswelt 20.11.03
Steuersatz sonstiger Leistungen
Auf eine Anfrage der BAG WfbM nach dem Steuersatz bzw. Steuerfreiheit sonstiger Leistungen von Werkstätten an Empfänger, die ausschließlich gemeinnützige oder wohltätige Zwecke verfolgen, stellte das Bundesministerium der Finanzen am 17. November 2003 klar:

„Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8a Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen die Leistungen steuerbegünstigter Werkstätten für behinderte Menschen an andere begünstigte Körperschaften sowie an andere Unternehmer, die im Rahmen des Zweckbetriebs erbracht werden, dem ermäßigten Steuersatz (vgl. Absch. 170 Abs. 4 Beispiel 5 UStR).

Darunter fallen auch die in Ihrem Schreiben erwähnten sonstigen Leistungen an ein gemeinnütziges Altersheim.

Sollten die Leistungen jedoch durch die Einschaltung von Subunternehmern erbracht werden, die nicht die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG erfüllen, unterliegen die Leistungen dem allgemeinen Umsatzsteuersatz.

Eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 18 UStG kann nur gewährt werden, wenn die Leistungen unmittelbar hilfsbedürftigen Personen i. S. der §§ 53, 66 Abgabenordnung zu Gute kommen.

Werden die Leistungen nur mittelbar an hilfsbedürftige Menschen gewährt, d. h. über steuerbegünstigte Körperschaften, ist die Steuerfreiheit zu verneinen (vgl. Absch. 103 Abs. 6 UStR).“



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