Arbeitswelt 05.11.07
Welcher Beitragssatz gilt in der Krankenversicherung?
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) und die Krankenkassen sind sich bisweilen uneinig, welcher Beitragssatz in der Krankenversicherung für Teilnehmer im Eingangsverfahren (EV) und im Berufsbildungsbereich (BBB) gilt. Die BA möchte nur den ermäßigten Beitragssatz erstatten und begründet dies damit, daß für Personen im BBB kein Krankengeld anfalle. Die Krankenkassen fordern den allgemeinen Beitragssatz.

Die Frage ist, unter welche Personengruppe die Teilnehmer des EV und des BBB im SGB V fallen. Die BA argumentiert mit § 5 Abs. 1 Nr. 6 und sieht in den Personen im BBB Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an der Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung. Dieser Personenkreis, für den die BA zuständig ist, wird – was Werkstätten betrifft – u. a. im SGB III, Abschnitt 7 beschrieben. Unter den „besonderen Leistungen“ werden in § 102 Abs. 2 explizit das EV und der BBB genannt.

Dieser Personenkreis hat grundsätzlich nach § 44 SGB V keinen Anspruch auf Krankengeld. Zwar unterliegt er der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 SGB V bzw. ist familienversichert nach § 10 SGB V. Jedoch wird keine die Versicherungspflicht begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt. Deshalb bestehe für eine Zahlung der Lohnersatzleistung „Krankengeld“ keine Notwendigkeit und also kein Anspruch. Es findet der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 SGB V Anwendung.

Der Anspruch auf Krankengeld besteht jedoch in Fällen, in denen die Versicherten Anspruch auf Übergangsgeld haben. Ausgerichtet am Anspruch auf Krankengeld, findet entsprechend der allgemeine Beitragssatz Anwendung.

Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V versicherungspflichtigen Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gelten 80 Prozent der Bezugsgröße, die der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liegt, als beitragspflichtige Einnahmen.

Nach Auffassung der Krankenkassen fallen die Teilnehmer am EV und BBB unter § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V, sie sind „behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind“. Für sie gilt demnach das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, mindestens aber zwanzig Prozent der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (2007: 490 Euro), als beitragpflichtige Einnahme. Da dieser Personenkreis nach § 44 SGB V einen Anspruch auf Krankengeld hat, findet der allgemeine Beitragssatz Anwendung.

Für den Fall, daß eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V mit einer Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V zusammentrifft, hat die Versicherungspflicht Vorrang, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind (§ 5 Abs. 6 SGB V). Wenn also Teilnehmer des EV und BBB als Werkstattbeschäftigte gelten – und nach allgemeiner Gesetzesauslegung gelten sie als „behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten“ – sind für sie die höheren Beiträge (also der allgemeine Beitragssatz) zu entrichten und sie haben Anspruch auf Krankengeld. Die Beiträge, die der Träger der Einrichtung für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V Versicherten zu tragen hat, sind von dem zuständigen Leistungsträger (im BBB in der Regel die BA) zu erstatten (§ 251 Abs. 2 Satz 2 SGB V).

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) bestätigt auf Anfrage unsere Rechtsauffassung. Es teilte mit, daß ihm etwaige Uneinigkeiten zwischen den Krankenkassen und der BA in diesem Zusammenhang nicht bekannt seien. Über die Auslegung und Anwendung des geltenden Rechts hätten die Krankenkassen in eigener Verantwortung zu entscheiden. Unstimmigkeiten sollten im Einzelfall von der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüft oder in einem sozialgerichtlichen Klageverfahren geklärt werden. Das BMG habe auf die Entscheidungen von Krankenkassen und Aufsichtsbehörden keinen Einfluß.

Zudem erreichte uns ein Schreiben des AOK Bundesverbandes. Darin wurde mitgeteilt, daß sich die Beitragsreferenten der Mitgliedskassen in einer Besprechung mehrheitlich auf die Anwendung des ermäßigten Krankenversicherungssatzes für die Teilnehmer des Eingangsverfahrens und des Berufsbildungsbereiches verständigt hätten. Zumindest die AOK Niedersachsen folgt diesem Beschluß bereits und wird die Anwendung des ermäßigten KV-Beitragssatzes bei diesem Personenkreis nicht beanstanden.

Die konkrete Frage scheint damit beantwortet. Das grundsätzliche Rechtsproblem – unter welche Ziffer in § 5 Abs. 1 die Teilnehmer im EV und BBB fallen – sowie die Frage nach ihrer Rechtsstellung muß jedoch noch geklärt werden.


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