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Neues Prüfungsrecht bei Erstattung der RV-Beiträge
Bereits vor einem Jahr hat der Bundesrechnungshof (BRH) die Bundesregierung (das Bundesministerium für Arbeit und Soziales [BMAS]) aufgefordert (BTDr. 16/3200 vom 13.11.2006) das Prüfungsrecht bei Zuschüssen des Bundes zu Rentenversicherungsbeiträgen neu zu regeln. Bereits 2004 habe der BRH dem BMAS eine Gesetzesänderung empfohlen, um Prüfungen durch die Landesdienststellen in Werkstätten auch nach Abschluß der Abrechnungsverfahren zu ermöglichen. Der BRH führte weiter aus: „Obwohl das Bundesministerium den Feststellung des BRH bereits von zwei Jahren zustimmte, hat es die für eine Neuregelung erforderlichen Maßnahmen bislang nicht veranlaßt. Wegen der erheblichen finanziellen Bedeutung erachtet der BRH die Absichtserklärung des BMAS als nicht ausreichend und erwartet, daß die Bundesregierung unverzüglich eine Gesetzesinitiative ergreift (wir berichteten ausführlich am 20. Mai 2007 und haben auch aus der Stellungnahme des BMAS zitiert www.bagwfbm.de externer Link).

In der Zwischenzeit hatte ein Schreiben des Bundesversicherungsamtes offenbar gemacht, daß die Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge nicht auf der Grundlage des § 179 SGB VI erfolgt. Dies ist jedoch kein Verschulden der Werkstätten.

Mittlerweile hat die Bundesregierung auf die Aufforderung des BRH reagiert und in einem Gesetzentwurf vom 28.09.2007 den § 179 SGB VI dahingehend erweitert, daß die Erstattungspraxis in Werkstätten weitergehend geprüft werden kann. Dies dient der Umsetzung des Gesetzes, und verändert nicht materielles Recht.

§ 179 Abs. 1 SGB VI wird wie folgt erweitert:

(2) Die zuständigen Stellen, die Erstattungen des Bundes nach Satz 1 oder 3 durchführen, können auch nach erfolgter Erstattung bei den davon umfaßten Einrichtungen, Integrationsprojekten oder bei deren Trägern die Voraussetzungen der Erstattung prüfen. Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, haben die von der Erstattung umfaßten Einrichtungen, Integrationsprojekte oder deren Träger den zuständigen Stellen auf Verlangen über alle Tatsachen Auskunft zu ereilen, die für die Prüfung der Voraussetzungen der Erstattung erforderlich sind. Sie haben auf Verlangen die Geschäftsbücher, Listen oder andere Unterlagen, aus denen die Angaben über die der Erstattung zu Grunde liegende Beschäftigung hervorgehen, während der Betriebszeit nach ihrer Wahl entweder in ihren eigenen Geschäftsäumen oder denen der zuständigen Stelle zur Einsicht vorzulegen. Das Wahlrecht nach Satz 6 entfällt, wenn besondere Gründe eine Prüfung in den Geschäftsräumen der Einrichtungen, Integrationsprojekte oder deren Trägern gerechtfertigt erscheinen lassen.“

§ 180 wird wie folgt gefaßt:

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattung von Beiträgen für behinderte Menschen, die Zahlung von Vorschüssen sowie die Prüfung der Voraussetzungen der Erstattungen bei den Einrichtungen, Integrationsprojekten und bei deren Trägern einschließlich deren Mitwirkung gemäß § 179 Abs. 1 zu regeln.

Zur Begründung wird angeführt:

„Bei Prüfungen des BGH, die die Zuschüsse des Bundes zu den Rentenversicherungsbeiträgen behinderter Menschen betrafen, hat sich ergeben, daß die Abrechnungen mit den Erstattungsforderungen der Werkstätten nicht ausreichend geprüft und zu Unrecht geleistete Zahlungen in Millionhöhe in Kauf genommen werden (hier wird vermutlich Bezug darauf genommen, daß die Beträge für die Teilnehmer im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich nach § 179 SGB VI durch die zuständigen Kostenträger erstattet werden müssen). Der BRH hat deshalb empfohlen, den nach Landesrecht zuständigen Stellen gesetzlich ein Prüfrecht einzuräumen, damit auch nach Beendigung des Verwaltungsverfahrens Prüfungen in den Werkstätten vorgenommen werden können. Diese Empfehlung soll durch die Einführung eines erweiterten Rechts der Landes Dienststellen zur Prüfung der Erstattungsansprüche von Werkstätten für behindere Menschen und der anderen im Gesetz genannten Einrichtungen gegenüber dem Bund für Rentenversicherungsbeiträge behinderter Menschen in diesen Einrichtungen im SGB VI umgesetzt werden.“

Jeder, der Werkstätten kennt, weiß, daß das komplizierte Berechnungs- und Erstattungsverfahren nur computergestützt erfolgen kann und es für Fehlberechnungen eigentlich keinen Raum gibt. Zudem werden die Werkstätten alle zwei Jahre von den Sozialversicherungsträgern danach geprüft, ob die Sozialversicherungsbeiträge korrekt berechnet und abgeführt worden sind. Schließlich sind alle Werkstätten rechtlich verpflichtet, sich jährlich von zugelassenen Wirtschaftsprüfern prüfen zu lassen. Berechnungsfehler fallen daher sofort auf, ein Abgleich zwischen den Lohn-, Anwesenheits-, Sozialversicherungs- und Erstattungslisten ist eine technische Kleinigkeit.

Es ist daher, wie in den letzten Rundschreiben mitgeteilt, zu erwarten, daß in absehbarer Zeit die Erstattungspraxis auf der Grundlage von § 179 SGB VI erfolgen wird


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