Bildung 01.12.03
Finanzierungsproblematik in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern
In der Ausgabe 5.2003 des Werkstatt:Dialog konnte über die positive sozialpolitische Positionierung des bayrischen Sozialministeriums berichtet werden, das den Besucher|inne|n der Förderstätten des Landes ihre Angst vor Verlust ihres Platzes zur Gewährung von dauerhaften Maßnahmen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nimmt. In anderen Bundesländern sieht es anders aus. Exemplarisch hier die Problematik in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern:

Für schwerstbehinderte Menschen, die ihren Wohnsitz in Wohnheimen bzw. im Betreuten Wohnen haben, wird der Anspruch in der Einrichtung Tagesförderstätte auf Hilfeleistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Frage gestellt oder gar abgelehnt. In Mecklenburg-Vorpommern mußte daher eine behinderte Frau ein Gerichtsverfahren einleiten. Der Kommunale Sozialverband hatte argumentiert, daß es sich dabei um eine „Doppelförderung“ handeln würde: „Die ... notwendigen und geeigneten Maßnahmen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft können durch die Wohnstätte und deren interne Tagesstruktur gewährleistet werden“.

Gerade Menschen mit schwersten Behinderungen sind durch die derzeitigen Kürzungen betroffen. Ausgerechnet im Europäischen Jahr der Menschen mit Behinderungen sollen die schwächsten Glieder auf Eingliederungshilfe und ihren Rechtsanspruch auf gesellschaftliche Teilhabeleistungen verzichten. Unsere beratende Rechtsanwaltskanzlei kommt dabei zu folgender Rechtseinschätzung:

Bei der „Förderstätte“ handelt es sich um eine Einrichtung im Sinne des § 136 Abs. 3 SGB IX zur sozialen Rehabilitation behinderter Menschen. Ziel dieser Einrichtung ist nicht die Gewährung von Wohnraum, sondern eine spezielle Form der Teilhabe schwerbehinderter Menschen gemäß SGB IX. Das SGB IX formuliert die Förderung der Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Schon von seinem Anspruch her unterscheidet sich somit die Teilhabe in der Förderstätte von der Teilhabe in einer Einrichtung zum betreuten Wohnen. Es geht hier nicht nur um die Begegnung mit anderen Menschen, sondern auch um geschultes Personal, welches in der Förderstätte das Ziel der sozialen Rehabilitation mit einem anderen Anspruch verfolgt. Das SGB IX formuliert nicht nur die Selbstbestimmung (§ 1), sondern begründet ein weitgehendes Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten (§ 9). Unter Berücksichtigung dieses Rechtes kann der Antrag eines behinderten Menschen auf Aufnahme in die Förderstätte nicht mit dem Argument abgelehnt werden, in der Wohnstätte sei eine ausreichende „interne Tagestruktur“ gewährleistet.

Die BAG WfbM teilt diese Rechtsposition und empfiehlt, gegenüber dem zuständigen Kostenträger bzw. im möglicherweise nicht zu vermeidenden Rechtsstreitverfahren entsprechend zu argumentieren.



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