Europa 29.11.07
UN-Konvention zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen
Die Konvention zum Schutz und zur Förderung der Rechte behinderter Menschen ist am 13. Dezember 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet worden.

Das Vertragswerk, in dem die Rechte der benachteiligten Menschen detailliert beschrieben werden, ist gemeinsam mit den „Experten in eigener Sache“ entwickelt worden. Leitlinie des Vertragstextes ist die Anerkennung von Menschen mit Behinderungen als vollwertige Bürger ihrer jeweiligen Gesellschaft.

>> Die deutsche Arbeitsübersetzung finden Sie hier <<

Die Konvention basiert auf den bestehenden internationalen Menschenrechtsabkommen und garantiert deren Anwendung auf Menschen mit Behinderungen. Die Konvention verbietet die Diskriminierung von behinderten Menschen in allen Lebensbereichen und garantiert ihnen die bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte.

Die Geschichte der Konvention

Bereits 1981 hatte die UNO-Generalversammlung das „Internationale Jahr der behinderten Menschen“ ausgerufen. Schon damals hieß das Motto „volle Partizipation und Gleichberechtigung“. 1993 wurden Regeln zur Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen beschlossen, die ausdrücklich auf den internationalen Menschenrechten basieren.

Auch die Abschlußerklärung zur Wiener Menschenrechtskonferenz von 1993 bestätigte, daß alle Menschenrechte und die grundlegenden Freiheiten universell sind und deshalb auch Menschen mit Behinderungen vorbehaltlos zustehen. Im Jahr 2001 richtete die Generalversammlung einen ad hoc Ausschuß ein, der mit der Ausarbeitung eines internationalen Abkommens zur Förderung und zum Schutz der Rechte und Würde von Menschen mit Behinderungen beauftragt wurde. Am 25. August 2006 wurde der Entwurf fertiggestellt. Die Generalversammlung hat ihn am 13. Dezember 2006 verabschiedet. Nun steht die Konvention zur Unterzeichnung und Ratifizierung offen. Es wird erwartet, daß die Konvention 2008 oder 2009 in Kraft tritt.

Inhalt des Abkommens
  • Das Abkommen verbietet jede Form der Diskriminierung von behinderten Menschen. Es garantiert unter anderem
  • das Recht auf ein unabhängiges und selbstbestimmtes Leben
  • gleiches Recht auf eine eigene Familie
  • das Recht auf Beschäftigung
  • das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard und sozialen Schutz
  • gleichen Zugang zu Bildung
  • gleiches Recht auf Teilhabe am öffentlichen und kulturellen Leben sowie
  • Schutz vor Gewalt, Ausbeutung und Mißbrauch.
Definition „Menschen mit Behinderungen“

Die Definition von „Behinderung“ wird breit gefaßt. Dadurch wird grundsätzlich kein behinderter Mensch vom Schutz der Konvention ausgeschlossen. Unter „Menschen mit Behinderungen“ werden jene verstanden, die langfristig an körperlichen, psychischen, geistigen oder Sinnes-Beeinträchtigungen leiden, die im Zusammenspiel mit verschiedenartigen Beschränkungen seitens der Mehrheitsgesellschaft ihre volle, tatsächliche und gleichwertige Teilnahme in der Gesellschaft behindern können.

Verpflichtungen der Vertragsstaaten

Die Konvention verpflichtet die künftigen Vertragsstaaten zur Unterbindung jeglicher Form der Diskriminierung auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung. Gesetze und Sitten, die behinderte Menschen benachteiligen, müssen beseitigt und Vorurteile gegenüber behinderten Menschen müssen bekämpft werden.

Kontrollverfahren und Fakultativprotokoll

Der Entwurf sieht einen eigenen Ausschuß vor, der die Einhaltung der Vertragsbestimmungen überwacht. Gleichzeitig mit der Konvention hat das ad hoc Komitee den Entwurf eines Fakultativprotokolls vorgelegt, welches ein Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Falls zuverlässige Informationen auf ernsthafte und systematische Verletzungen der Vertragsbestimmungen hinweisen, kann der Ausschuß eine Untersuchung einleiten.

Ratifizierung

Seit dem 30. März 2007 sind alle Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen aufgerufen, das internationale Übereinkommen zu unterzeichnen. Deutschland hat dies am 30. März 2007 getan. Insgesamt haben an diesem Tag 80 Staaten das Übereinkommen gezeichnet. Die Staaten verpflichten sich damit, das Ratifizierungsverfahren einzuleiten, im Falle Deutschlands heißt dies, die Zustimmung des deutschen Gesetzgebers einzuholen. Die Bundesregierung wird von den freigemeinnützigen Verbänden der Wohlfahrtspflege dazu aufgefordert, sich für eine zügige Ratifizierung noch 2007 einzusetzen.

Im Rahmen des Gesellschafter-Projekts startete dazu am 5. Mai, dem Europäischen Protesttag zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen, eine Unterschriftensammlung, mit der die Bundesregierung gedrängt werden soll, die UN-Konvention möglichst schnell zu ratifizieren. Die Unterschriftensammlung wird bis März 2008 fortgesetzt.

Wenn auch Sie sich an der Unterschriftenaktion beteiligen möchten, können Sie die Unterschriftenlisten im PDF-Format unter folgendem Link herunterladen: http://diegesellschafter.de/aktion/5mai/... externer Link. Ausgefüllte Unterschriftenlisten bitte an die Aktion Mensch, z. Hd. Carolina Bontá, Heinemannstr. 36, 53175 Bonn zurückschicken.

Einen kleinen Überblick über die UNO-Konvention zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen erhalten Sie in der Broschüre "Ein großer Schritt nach vorne: Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen" (PDF): http://diegesellschafter.de/aktion/5mai/... externer Link. Die Broschüre kann auch per E-Mail bei Carolina Bontá bestellt werden: carolina.bonta@aktion-mensch.de.

Die deutsche Übersetzung des Übereinkommens ist auf den Internetseiten des Bundessozialministeriums einzusehen. Ferner erhalten Sie auf den Internetseiten der Vereinten Nationen einen Überblick über den Ratifizierungsstand der UN - Konvention in den Vertragsstaaten: http://www.un.org/esa/socdev/... externer Link.


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