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Referentenentwurf zu Rechengrößen der Sozialversicherung 2024 liegt vor
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024 vorgelegt. Die Verordnung muss von der Bundesregierung noch beschlossen werden und der Bundesrat muss dem Beschluss anschließend zustimmen.
Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung bestimmt die Rechengrößen, die für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung gelten. Dies sind beispielsweise die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung.
Die Anpassung der Rechengrößen erfolgt gemäß der Einkommensentwicklung. Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2024 zugrundeliegende Einkommensentwicklung im Jahr 2022 betrug im Bundesgebiet 4,13 Prozent und in den alten Bundesländern 3,93 Prozent.
Das vorläufige Durchschnittsentgelt für 2024 wurde mit 45.358 Euro angegeben.
Die Bezugsgröße ist von besonderer Bedeutung. Nach ihr werden die Beiträge für die Rentenversicherung in Werkstätten für behinderte Menschen berechnet. In der Rentenversicherung steigt die Bezugsgröße in Westdeutschland auf 3.535 Euro/Monat (2023: 3.395 Euro/Monat). In Ostdeutschland steigt sie auf 3.465 Euro/Monat (2023: 3.290 Euro/Monat).
Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 69.300 Euro (2023: 66.600 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 62.100 Euro jährlich (2023: 59.850 Euro) bzw. 5.175 Euro monatlich (2023: 4.987,50 Euro).
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung bestimmt die Rechengrößen, die für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung gelten. Dies sind beispielsweise die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung.
Die Anpassung der Rechengrößen erfolgt gemäß der Einkommensentwicklung. Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2024 zugrundeliegende Einkommensentwicklung im Jahr 2022 betrug im Bundesgebiet 4,13 Prozent und in den alten Bundesländern 3,93 Prozent.
Das vorläufige Durchschnittsentgelt für 2024 wurde mit 45.358 Euro angegeben.
Die Bezugsgröße ist von besonderer Bedeutung. Nach ihr werden die Beiträge für die Rentenversicherung in Werkstätten für behinderte Menschen berechnet. In der Rentenversicherung steigt die Bezugsgröße in Westdeutschland auf 3.535 Euro/Monat (2023: 3.395 Euro/Monat). In Ostdeutschland steigt sie auf 3.465 Euro/Monat (2023: 3.290 Euro/Monat).
Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 69.300 Euro (2023: 66.600 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 62.100 Euro jährlich (2023: 59.850 Euro) bzw. 5.175 Euro monatlich (2023: 4.987,50 Euro).
Rechengrößen 2024 | West (monatlich) | Ost (monatlich) | |
1. | Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung | 7.550,00€ | 7.450,00€ |
2. | Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung | 9.300,00€ | 9.200,00€ |
3. | Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung | 7.550,00€ | 7.450,00€ |
4. | Versicherungspflichtgrenze: Kranken- und Pflegeversicherung | 5.775,00€ | 5.775,00€ |
5. | Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- und Pflegeversicherung | 5.175,00€ | 5.175,00€ |
6. | Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 3.535,00€ | 3.465,00€ |
7. | vorläufiges Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung | 45.358,00€ | 45.358,00€ |
8. | endgültiges Durchschnittsentgelt 2022 in der Rentenversicherung | 42.053,00€ | 42.053,00€ |
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales