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Prüfungsrecht in Werkstätten für Ämter und Behörden
In der Verbandszeitschrift Werkstatt:Dialog Nr. 4.2007 berichteten wir über Prüfungen in Werkstätten durch den Bundesrechnungshof. Daraufhin sind zahlreiche Anfragen in der Geschäftsstelle eingegangen, welche Prüfungsrechte Ämter und Behörden haben. Hier wollen wir eine Zusammenfassung der wichtigsten Antworten geben.

Die Bundesagentur für Arbeit und der überörtlichen Sozialhilfeträge haben als Anerkennungsbehörden grundsätzliches Prüfungsrecht. Sie können beide z. B. das Arbeitsergebnis und seine Verwendung überprüfen. Sie haben auch das Recht, Einsicht in die dafür nötigen Unterlagen zu nehmen. Die entsprechenden Regelungen finden sich in § 12 Abs. 6 Werkstättenverordnung (WVO). Dort heißt es:

Die Werkstatt legt die Ermittlung des Arbeitsergebnisses nach Absatz 4 und dessen Verwendung nach Absatz 5 gegenüber den beiden Anerkennungsbehörden nach § 142 Satz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf deren Verlangen offen. Diese sind berechtigt, die Angaben durch Einsicht in die nach Absatz 1 zu führenden Unterlagen zu überprüfen.

Auch die Rentenversicherungsträger haben im SGB IV ein weitreichendes Prüfungsrecht und können in alle Unterlagen einsehen, die für die Rentenversicherungsbeiträge und darüber hinaus für alle Sozialversicherungsbeiträge relevant sind. Geregelt ist dies in § 28p, Abs. 1 SGB IV:

Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfaßt auch die Lohnunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden.

Das Bundesversicherungsamt hat durch das Zusammenspiel verschiedener Rechtsgrundlagen ein Prüfungsrecht: Die Beitragsaufwendungen für die Rentenversicherung werden vom Bund erstattet (§ 179 SGB VI). Der Bund hat aufgrund der Verordnungsermächtigung nach § 180 SGB VI die Aufwendungserstattungsverordnung (AufwErstV) erlassen. Nach § 4 AufwErstV teilen die zuständigen Länderbehörden dem Bundesversicherungsamt mit:

a) welche Beträge erstattet worden sind,

b) die maßgeblichen Faktoren, die zu dieser Erstattungsberechnung geführt haben,

c) die Summe des tatsächlichen erzielten Arbeitsentgeltes,

d) die Anzahl der Werkstattbeschäftigten, für die die Beiträge erstattet worden sind.

Nach § 94 Abs. 2 SGB IV gehört die Prüfung zu den Aufgaben des Bundesversicherungsamtes.

Die Rechnungshöfe (Bundesrechnungshof, Landesrechnungshöfe) haben ein umfangreiches Prüfungsrecht aufgrund differenzierter Rechtsnormen, z. B. nach § 43 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (HGrG). In den Ländern bestehen ähnliche Rechtsgrundlagen. Die relevante Gesetzesstelle lautet:

§ 43 HGrG Prüfung bei Stellen außerhalb der Verwaltung

(1) Der Rechnungshof ist, unbeschadet weitergehender landesrechtlicher Bestimmungen, berechtigt, bei Stellen außerhalb der Verwaltung des Bundes oder des Landes zu prüfen, wenn sie

1. Teile des Haushaltsplans ausführen oder vom Bund oder vom Land Ersatz von Aufwendungen erhalten,

2. Mittel oder Vermögensgegenstände des Bundes oder des Landes verwalten oder

3. vom Bund oder Land Zuwendungen erhalten.

Leiten diese Stellen die Mittel an Dritte weiter, so kann der Rechnungshof auch bei diesen prüfen.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung. Bei Zuwendungen kann sie sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es der Rechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält.

(3) Bei der Gewährung von Krediten aus Haushaltsmitteln sowie bei der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen durch den Bund oder das Land kann der Rechnungshof bei den Beteiligten prüfen, ob sie ausreichende Vorkehrungen gegen Nachteile für den Bund oder das Land getroffen oder ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Bundes oder des Landes vorgelegen haben.


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