Politik 25.01.08
Eingliederungshilfe darf nicht willkürlich gekürzt werden
Behinderte Menschen haben zum Ausgleich für ihre eingeschränkten Möglichkeiten, am sozialen und gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, einen Rechtsanspruch auf sogenannte Eingliederungshilfe. Diese darf, solange sie dem Ziel der sozialen Integration förderlich ist, nicht willkürlich gekürzt werden. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Im vorliegenden Fall waren einem jungen Mann mit Autismus aus dem Kreis Gießen die Betreuungsstunden von 13 auf drei Stunden im Monat gekürzt worden. Der 22jährige arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen und hatte bisher jeden Freitag mit einem Betreuer Waldausflüge gemacht und dabei Holz gesammelt und verarbeitet. Die enge Bezugsperson und der soziale Kontakt zu ihr hätten, so die Ärzte des Mannes, seine aggressiven Schübe stark reduziert und seine soziale Integration verbessert. Der Landkreis Gießen, der für die Eingliederungshilfe zuständig ist, argumentierte hingegen, der junge Mann sei selbständiger geworden, in der Werkstatt nicht auffällig geworden und daher mit drei Betreuungsstunden im Monat ausreichend versorgt.

Die Darmstädter Richter sprachen dem Kläger jetzt wöchentlich 2,5 Betreuungsstunden zu. Im Fall sieht es das Gericht als erwiesen an, daß bei einem autistischen Syndrom eine regelmäßige wöchentliche Betreuung notwendig ist. Diese Einschätzung werde auch dadurch erhärtet, daß der Zustand des Mannes sich nach der Reduktion der Eingliederungshilfe deutlich verschlechtert habe.

Der Beschluß ist unanfechtbar.

Hessisches Landessozialgericht; Beschluß vom 28.11.2007 (Aktenzeichen: L 9 SO 162/07 ER)


<< Zurück Seite drucken Diesen Artikel per Email versenden
Schichtwechsel
Werkstatt ist mehr!
Werkstatt ist mehr
Mehr BAG WfbM-Angebote
FAQs Bildungsrahmenpläne
FAQs zu den harmonisierten Bildungsrahmenplänen
„exzellent“-Preise
Die