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Keine Veränderung in der Wertschöpfungsfrage
Bereits im Dezember 2007 trafen sich in Bonn die Körperschaftssteuerreferenten der Länder. Dort ging es unter anderem um die Frage der Wertschöpfungsquote in Werkstätten. Hintergrund ist der Vorwurf an die Werkstätten, über die Zweckbetriebseigenschaft von Werkstätten beim Verkauf von Waren mißbräuchlich in den Genuß von Steuervergünstigungen zu kommen.

Das Bundesministerium der Finanzen glaubt hier entgegenwirken zu können, indem eine Wertschöpfung von 10 Prozent des Wareneinsatzes verbindlich vorgeschrieben wird. Rechtlich unklar sind jedoch die Definition und Abgrenzung der Wertschöpfungsklausel.

Hierzu hatte die BAG WfbM dem Ministerium ein Stufenmodell unterbreitet, das rechtliche Sicherheit hätte geben können. Nach zweimaliger Verschiebung der Beratungen wurde uns mitgeteilt, daß die Konferenz der Körperschaftssteuerreferenten diesem Entwurf nicht zugestimmt habe. Es wird also in Zukunft weiterhin bei der bekannten Problematik der Abgrenzung bleiben. Das Stufenmodell ist im gerade erschienenen Buch „Besteuerung von Werkstätten“ externer Link noch einmal vorgestellt und kommentiert. Wir empfehlen, im Rahmen der Betriebsprüfung bei jedem steuerlichen Gestaltungsmodell die Argumentation zu wählen, die dem Satzungszweck und damit den individuellen Belangen der Werkstattbeschäftigten nach dem Sozialgesetzbuch und dem Werkstättenrecht entspricht.


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