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Privat versichert im Berufsbildungsbereich?
Häufig wird die Frage gestellt, ob Teilnehmer im Berufsbildungsbereich (BBB) privat versichert werden können. Grundsätzlich sind Werkstattbeschäftigte, und dazu gehören in diesem Falle auch die Teilnehmer des BBB, nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 SGB XI in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Es heißt dort:
„Versicherungspflichtig sind ... behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen ... tätig sind.“
Nach § 8 Abs. 1 SGB V können sie jedoch von der Versicherungspflicht befreit werden: „Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird ... (Nr. 7) durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8).“
Dabei sind jedoch folgenschwere Konsequenzen zu beachten. § 8 Abs. 2 SGB V sagt deutlich: „Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.“
Es besteht dann die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4:
„Der Versicherung können beitreten ...(Nr. 4) schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzungen nicht erfüllen; die Satzung kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen.“
oder nach § 10 Abs. 2 Nr. 4 (Familienversicherung):
„Kinder sind versichert ... (Nr. 4) ohne Altersgrenze, wenn sie als behinderte Menschen (nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind nach Nummer 1, 2 oder 3 versichert war.“
Dann stellt sich aber auch die Frage der Tragung und Erstattung der Beiträge, die ansonsten für die versicherungspflichtigen Beschäftigten in Werkstätten nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 gilt. Die Erstattung greift nur für diesen Personenkreis. Das sagt § 251 SGB V ganz deutlich:
„Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 versicherungspflichtigen behinderten Menschen sind die Beiträge, die der Träger der Einrichtung zu tragen hat, von den für die behinderten Menschen zuständigen Leistungsträgern zu erstatten.“
Für freiwillige Mitglieder gilt dann nur noch § 250 Abs. 2 SGB V: „(2) Freiwillige Mitglieder … tragen den Beitrag allein.“
Auch Beitragszuschüsse, die für Beschäftigte und andere Personengruppen nach §§ 257 und 258 vorgesehen sind, greifen hier nicht mehr. Das sagt deutlich § 258 SGB V:
„In § 5 Abs. 1 Nr. 6, 7 oder 8 genannte Personen, die nach § 6 Abs. 3a versicherungsfrei sind, sowie Bezieher von Übergangsgeld, die nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 von der Versicherungspflicht befreit sind, erhalten vom zuständigen Leistungsträger einen Zuschuß zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag. Als Zuschuß ist der Betrag zu zahlen, der von dem Leistungsträger als Beitrag bei Krankenversicherungspflicht zu zahlen wäre, höchstens jedoch der Betrag, der an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen ist. § 257 Abs. 2a bis 2c gilt entsprechend.“
Teilnehmer im Berufsbildungsbereich fallen jedoch nicht unter die Bestimmung von § 6 Abs. 3a (Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden …). Daher werden keine Beiträge erstattet. Die Erstattungsregelung trifft auch nur auf Einrichtungen zu, die die Beitragstragung übernehmen. Noch einmal § 251 SGB V:
„(2) Der Träger der Einrichtung trägt den Beitrag allein ... (Nr. 2) für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 versicherungspflichtigen behinderten Menschen, wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den nach § 235 Abs. 3 maßgeblichen Mindestbetrag nicht übersteigt; im übrigen gilt § 249 Abs. 1 und Abs. 3 entsprechend.“
Daher gilt, daß die Beiträge vom Mitglied (bzw. von den Angehörigen) allein zu tragen sind.
Es kann auch nicht die Regelung nach § 249 Abs. 1 SGB V herangezogen werden, wonach Beiträge vom „Arbeitgeber“ und „Arbeitnehmer“ paritätisch zu tragen seien, da Werkstätten gegenüber den Beschäftigten nicht als Arbeitgeber auftreten. § 249 bezieht sich nur auf den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 genannten Personenkreis „Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind“.
Der Schritt zu einer privaten Versicherung sollte daher äußerst sorgfältig bedacht werden.
§ 44 Abs. 2 SGB IX bestimmt zwar ausdrücklich, daß eine freiwillige Versicherung für den Fall in Anspruch genommen werden kann, „wenn der Schutz behinderter Menschen ... nicht anderweitig sichergestellt“ ist, oder wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist. Das ist aber nach § 5 Nr. 7 SGB V nicht der Fall, wonach Beschäftigte versicherungspflichtig sind.
„Versicherungspflichtig sind ... behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen ... tätig sind.“
Nach § 8 Abs. 1 SGB V können sie jedoch von der Versicherungspflicht befreit werden: „Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird ... (Nr. 7) durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8).“
Dabei sind jedoch folgenschwere Konsequenzen zu beachten. § 8 Abs. 2 SGB V sagt deutlich: „Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.“
Es besteht dann die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4:
„Der Versicherung können beitreten ...(Nr. 4) schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzungen nicht erfüllen; die Satzung kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen.“
oder nach § 10 Abs. 2 Nr. 4 (Familienversicherung):
„Kinder sind versichert ... (Nr. 4) ohne Altersgrenze, wenn sie als behinderte Menschen (nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind nach Nummer 1, 2 oder 3 versichert war.“
Dann stellt sich aber auch die Frage der Tragung und Erstattung der Beiträge, die ansonsten für die versicherungspflichtigen Beschäftigten in Werkstätten nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 gilt. Die Erstattung greift nur für diesen Personenkreis. Das sagt § 251 SGB V ganz deutlich:
„Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 versicherungspflichtigen behinderten Menschen sind die Beiträge, die der Träger der Einrichtung zu tragen hat, von den für die behinderten Menschen zuständigen Leistungsträgern zu erstatten.“
Für freiwillige Mitglieder gilt dann nur noch § 250 Abs. 2 SGB V: „(2) Freiwillige Mitglieder … tragen den Beitrag allein.“
Auch Beitragszuschüsse, die für Beschäftigte und andere Personengruppen nach §§ 257 und 258 vorgesehen sind, greifen hier nicht mehr. Das sagt deutlich § 258 SGB V:
„In § 5 Abs. 1 Nr. 6, 7 oder 8 genannte Personen, die nach § 6 Abs. 3a versicherungsfrei sind, sowie Bezieher von Übergangsgeld, die nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 von der Versicherungspflicht befreit sind, erhalten vom zuständigen Leistungsträger einen Zuschuß zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag. Als Zuschuß ist der Betrag zu zahlen, der von dem Leistungsträger als Beitrag bei Krankenversicherungspflicht zu zahlen wäre, höchstens jedoch der Betrag, der an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen ist. § 257 Abs. 2a bis 2c gilt entsprechend.“
Teilnehmer im Berufsbildungsbereich fallen jedoch nicht unter die Bestimmung von § 6 Abs. 3a (Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden …). Daher werden keine Beiträge erstattet. Die Erstattungsregelung trifft auch nur auf Einrichtungen zu, die die Beitragstragung übernehmen. Noch einmal § 251 SGB V:
„(2) Der Träger der Einrichtung trägt den Beitrag allein ... (Nr. 2) für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 versicherungspflichtigen behinderten Menschen, wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den nach § 235 Abs. 3 maßgeblichen Mindestbetrag nicht übersteigt; im übrigen gilt § 249 Abs. 1 und Abs. 3 entsprechend.“
Daher gilt, daß die Beiträge vom Mitglied (bzw. von den Angehörigen) allein zu tragen sind.
Es kann auch nicht die Regelung nach § 249 Abs. 1 SGB V herangezogen werden, wonach Beiträge vom „Arbeitgeber“ und „Arbeitnehmer“ paritätisch zu tragen seien, da Werkstätten gegenüber den Beschäftigten nicht als Arbeitgeber auftreten. § 249 bezieht sich nur auf den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 genannten Personenkreis „Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind“.
Der Schritt zu einer privaten Versicherung sollte daher äußerst sorgfältig bedacht werden.
§ 44 Abs. 2 SGB IX bestimmt zwar ausdrücklich, daß eine freiwillige Versicherung für den Fall in Anspruch genommen werden kann, „wenn der Schutz behinderter Menschen ... nicht anderweitig sichergestellt“ ist, oder wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist. Das ist aber nach § 5 Nr. 7 SGB V nicht der Fall, wonach Beschäftigte versicherungspflichtig sind.