Arbeitswelt 14.04.08
Offenlegungspflicht – bei Nichtbeachtung Strafe!
Das Gesetz über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister, kurz EHUG, trat zum 1. Januar 2007 in Kraft. Es bestimmt u. a., daß die Unterlagen für Geschäftsjahre ab 2006 beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen sind. Die Einhaltung der Publizitätspflicht wird von der Justizverwaltung überwacht. Damit soll eine lückenlose Offenlegung der offenlegungspflichtigen Jahresabschlüsse erreicht werden.

Bislang erfüllten viele Unternehmen ihre Publizitätspflicht nicht, weil sie ihren Jahresabschluß geheim halten wollten oder einfach nur den Aufwand und die Kosten, die mit einer Veröffentlichung verbunden sind, gescheut haben und die fehlende Offenlegung bisher nur auf Antrag und damit selten verfolgt wurde.

Anläßlich der neuen Regelung hat das deutsche Bundesamt für Justiz ab Januar 2008 ohne vorherigen Hinweis oder Fristsetzung eine Vielzahl von Ordnungsgeldverfahren vor allem gegen kleine Kapitalgesellschaften angestrengt, die bisher ihre Zahlen nicht veröffentlicht hatten. Damit verbunden werden von dem Bundesamt Gebühren ab 50 Euro verhängt und Ordnungsgelder ab 2.500 Euro angedroht.

Zweck der Regelung ist, es den Geschäftspartnern, Angestellten und Anteilseignern, zu ermöglichen, sich über dessen wirtschaftliche Lage zu informieren. Die Publizitätspflicht korrespondiert mit der Haftungsbegrenzung der Kapitalgesellschaft.

Die Publizitätspflicht, auch Offenlegungspflicht, ist in § 325 HGB geregelt. Der kaufmännische Jahresabschluß ist im Elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Diese Pflicht gilt für a) alle Kapitalgesellschaften und b) Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftendem Gesellschaften, z. B. die GmbH & Co. KG.

Durch das EHUG wird die Jahresabschlußpublizität ab dem Geschäftsjahr 2006 neu gestaltet. Die offenlegungspflichtigen Unterlagen sind nunmehr unabhängig von der Größenklasse zum elektronischen Bundesanzeiger (eBanz) einzureichen.

Aus der Gesetzesänderung ergeben sich insbesondere folgende wesentliche Konsequenzen:
  • Die Offenlegung wird über einen Datenabgleich zwischen elektronischem Unternehmensregister und eBanz systematisch überwacht.

  • Gegen die gesetzlichen Vertreter bzw. die Gesellschaften, die nicht offenlegen (nach Angaben des Bundesministeriums der Justiz in der Vergangenheit rd. 60 - 70 Prozent), wird zukünftig regelmäßig von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet. Es droht ein Ordnungsgeld von 2.500 bis 25.000 Euro, das auch mehrfach verhängt werden kann.

  • Damit sind auch erstmals die Jahresabschlüsse von kleinen und mittelgroßen Gesellschaften, die bisher nur zum Handelsregister einzureichen waren, allgemein öffentlich zugänglich. Auf Grund des erweiterten Adressatenkreises erhalten die sachgerechte Inanspruchnahme von Offenlegungserleichterungen sowie die Ausführungen im Lagebericht eine wesentlich höhere Bedeutung.
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Curacon hat weitere Informationen zu den Offenlegungspflichten sowie praktische Anleitungen für die Einreichung der Unterlagen beim eBanz erarbeitet. Sie finden die Unterlagen unter

www.curacon.de externer Link


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