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Aktuelle Veränderung der Fahrpersonalverordnung
Aktuelle Veränderung der Fahrpersonalverordnung

Am 30. Januar 2008 wurde im Bundesgesetzblatt die "Zweite Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften" (BGBl. I 2008, 54 ff.) veröffentlicht, in der neben Anpassungen der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) vor allem Änderungen der Fahrpersonalverordnung (FPersV) geregelt sind. Die Änderungen dienen insbesondere der Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 102/1). Sie traten am 31. Januar 2008 in Kraft. Wichtigste Folge des Inkrafttretens ist, daß nun auch für kleine Fahrzeuge zur Güterbeförderung (Kfz mit einer Gesamtmasse von mehr als 2,8 t bis einschließlich 3,5 t) und den Personenlinienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 km die Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten gemäß VO (EG) Nr. 561/2006 gelten. Dabei gelten aber erweiterte Ausnahmeregelungen von der FPersV, die im folgenden aufgeführt sind.

Ausnahmeregelungen für (kleine) Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger von mehr als 2, 8 t und nicht mehr als 3, 5 t § 1 Abs. 2 FPersV

bisherige Regelung seit 31.01.2008 geltende Regelung
"Handwerkerregelung" gilt nun räumlich unbegrenzt Ausgenommen sind Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Fahrzeugs zur Beförderung von Material oder Ausrüstungen verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt; Voraussetzung ist, daß das Führen des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt (§ 18 Abs. 1 Nr. 7 FPersV-alt); Ausgenommen von der FPersV sind Fahrzeuge, die zur Beförderung von Material, Ausrüstung oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, verwendet werden, soweit das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 FPersV)
Bestimmte Auslieferungsfahrten sind freigestellt Keine entsprechende Ausnahmeregelung vorhanden Ausgenommen von der FPersV sind Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern dienen, die im Betrieb, dem der Fahrer angehört, in handwerklicher Fertigung oder Kleinserie hergestellt wurden, oder deren Reparatur im Betrieb vorgesehen ist oder dort durchgeführt wurde, wenn die Lenktätigkeit nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ausmacht (§ 1 Abs. 2 Nr. 3a FPersV)
Ausnahme für "Rollende Lebensmittelmärkte" gilt räumlich unbegrenzt Ausgenommen sind Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Fahrzeugs als Verkaufswagen auf örtlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf oder für ambulante Bank-, Wechsel- oder Spargeschäfte verwendet werden und für diese Zwecke besonders ausgestattet sind (§ 18 Abs. 1 Nr. 5 FPersV-alt) Ausgenommen von der FPersV sind Fahrzeuge, die als Verkaufswagen auf örtlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf verwendet werden und für diese Zwecke besonders ausgestattet sind, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 FPersV)


Ausnahmeregelungen mit Geltung für kleine Fahrzeuge und Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse einschließlich Anhänger bzw. Sattelanhänger von mehr als 3,5 t (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 FPersV i.V.m. 18 Abs. 1 FPersV u. Art. 3 lit. b - i VO (EG) Nr. 561/2006)

bisherige Regelung seit 31.01.2008 geltende Regelung
Erweiterung der Ausnahme für Fahrzeuge im Bereich Urproduktion Ausgenommen sind Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereibetrieben zur Güterbeförderung in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Fahrzeugs verwendet werden (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 FPersV-alt) Ausgenommen von der FPersV sind Fahrzeuge, die von Landwirtschafts- Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung, insbesondere auch zur Beförderung lebender Tiere, im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens verwendet oder von diesen ohne Fahrer angemietet werden (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 FPersV)
Einschränkung der Ausnahme für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen Ausgenommen sind Traktoren (Zugmaschinen), die ausschließlich land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten dienen (§ 18 Abs. 1 Nr. 11 FPersV-alt) Ausgenommen von der FPersV sind land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens verwendet werden, welches das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 FPersV)
Beschränkung der Ausnahme für Universal-dienstleister- bzw. Hand-werkerfahrzeuge sowie "rollende Lebensmittelmärkte" Ausgenommen sind Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Fahrzeugs zur Beförderung von Material oder Ausrüstungen verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt; Voraussetzung ist, daß das Führen des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt (§ 18 Abs. 1 Nr. 7 FPersV-alt); Ausgenommen von der FPersV sind Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Unternehmens zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, z. B. Fahrzeuge mit jeweils für diesen Zweck bestimmter, besonderer Ausstattung, die als Verkaufswagen auf öffentlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf dienen, verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 FPersV),
Neuregelung für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb Ausgenommen sind Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und elektrisch betrieben werden, sofern diese Fahrzeuge nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie zugelassen sind, den Fahrzeugen mit Benzin- oder Dieselmotor, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich der Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t nicht übersteigt, gleichgestellt sind (§ 18 Abs. 1 Nr. 9 FPersV) Ausgenommen sind Fahrzeuge, die im Umkreis von 50 km vom Standort des Unternehmens zur Güterbeförderung mit Druckerdgas, Flüssiggas- oder Elektroantrieb verwendet werden und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 7,5 t nicht übersteigt (§ 18 Abs. 1 Nr. 6 FPersV)
Neuregelung für Fahrzeuge mit kulturellen Verwendungszwecken Ausgenommen sind Fahrzeuge, die im Rahmen der Religionsausübung, zum Ausleihen von Büchern, Schallplatten oder Kassetten, für kulturelle Veranstaltungen oder für Wanderausstellungen verwendet werden und für diesen Zweck besonders ausgestattet sind (§ 18 Abs. 1 Nr. 6 FPersV-alt) Ausgenommen sind speziell für mobile Projekte ausgerüstete Fahrzeuge, die hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken verwendet werden (§ 18 Abs. 1 Nr. 11 FPersV)
Neuregelung für Geld- und Werttransporte Keine entsprechende Ausnahmeregelung vorhanden Ausgenommen sind Spezialfahrzeuge für Geld- und/oder Werttransporte (§ 18 Abs. 1 Nr. 13 FPersV)
Erweiterung der Ausnahme für Fahrzeuge zur Tierkörperbeseitigung Ausgenommen sind Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Fahrzeugs zum Transport von Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Erzeugnissen im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetzes eingesetzt werden, soweit für diese Rohmaterialien eine Pflicht zur Beseitigung in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt besteht (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 FPersV-alt) Ausgenommen von der FPersV sind Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 250 Kilometern vom Standort des Unternehmens zum Transport tierischer Nebenprodukte im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygiene-vorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden (§ 18 Abs. 1 Nr. 14 FPersV)
Erweiterung der Ausnahme für langsame Fahrzeuge Ausgenommen sind Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 FPersV-alt i.V.m. Artikel 4 Nr. 4 VO (EWG) Nr. 3820/85) Ausgenommen von der FPersV sind Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Artikel 3 lit. b VO (EG) Nr. 561/2006),
Neuregelung für Oldtimer Keine entsprechende Ausnahmeregelung vorhanden Ausgenommen sind Nutzfahrzeuge, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaats, in dem sie verwendet werden, als historisch eingestuft werden und die zur nichtgewerblichen Güter- oder Personenbeförderung verwendet werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Artikel 3 lit. h VO (EG) Nr. 561/2006).


Weitere Änderungen

bisherige Regelung seit 31.01.2008 geltende Regelung
Neuregelung für abgelaufene Fahrerkarten Die entsprechenden Pflichten betrugen jeweils sieben Tage (§ 6 FPersV-alt) Fahrerkarten sind nach Ablauf ihrer Gültigkeit nun mindestens 28 Kalendertage mitzuführen. Wird die Fahrerkarte umgetauscht, sind Ausdrucke der von den vergangenen 28 Kalendertage gespeicherten Daten mitzuführen und zwar 28 Kalendertage lang (§ 6 FPersV)
Erweiterte Mitführungs- / Vorlagepflicht von Aufzeichnungen bzw. Tätigkeitsnachweisen Mitzuführen und vorzulegen waren die Aufzeichnungen der laufenden Woche und des letzten Tages der Vorwoche, an dem ein nachweispflichtiges Fahrzeug geführt wurde (§ 1 Abs. 6 S. 6 FPersV-alt) Die seit 01.01.2008 geltende erweiterte Vorlagepflicht von Tätigkeitsnachweisen für den laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Kalendertage gilt auch für die nach der FPersV zu fertigenden Aufzeichnungen (§ 1 Abs. 6 Satz 4 FPersV)
Neuregelung bei der Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage (für z. B. Urlaubs- oder Krankheitstage) Eine Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage (z. B. weil der Fahrer Urlaub hatte oder krank war) war erforderlich für die Tage der laufenden Woche (§ 20 Abs. 1 FPersV-alt). Die Bescheinigung konnte auch handschriftlich ausgestellt werden. Die Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage ist gemäß § 20 Abs. 1 FPersV erforderlich, soweit für einen der dem Kontrolltag vorausgehenden 28 Kalendertage keine Tätigkeitsnachweise vorgelegt werden können (z. B. weil der Fahrer Urlaub hatte oder krank war). Für Sonn- und Feiertage wird eine Bescheinigung bei Straßenkontrollen des BAG nicht verlangt, außer es liegen Anhaltspunkte vor, daß der Fahrer an einem Sonn- oder Feiertag ein nachweispflichtiges Fahrzeug gelenkt haben könnte. Solche Anhaltspunkte sind grundsätzlich im Personenverkehr bzw. dann gegeben, wenn es sich um eine Beförderung handelt, die gemäß § 30 Abs. 3 StVO vom Sonntagsfahrverbot aus-genommen ist.

Handschriftlich ausgestellte Bescheinigungen sind unzulässig!

Die Bescheinigung ist vom Unternehmer oder einer von ihm beauftragten Person, die nicht der Fahrer selbst sein darf, und vom Fahrer zu unterzeichnen. Für Unternehmer ist künftig ferner zu beachten, daß die Bescheinigungen, deren Aufbewahrungspflicht abgelaufen ist, bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu vernichten sind (§ 20 Abs. 3 FPersV)


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