Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat mit Stand vom 7. Mai 2008 einen Referentenentwurf zur „Unterstützten Beschäftigung“ vorgelegt. Geplant ist die Einführung eines neuen § 38a ins SGB IX, das bedeutet das hier ein völlig neuer „Fördertatbestand“ geschaffen wird. Ziel der Maßnahme ist es „behinderten Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf ein angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten“.
Die Kernbegriffe sind dabei zum einen eine individuelle betriebliche Qualifizierung (§ 38a Abs.2) zu Lasten des Rehaträgers und eine Berufsbegleitung bei Bedarf (nach § 38a Abs 3), d. h. eine nachgehende Begleitung finanziert durch das Integrationsamt.
Die betriebliche Qualifizierung kann bis zu 24 Monaten, im Einzelfall sogar bis zu 36 Monaten durchgeführt werden. Nach dem Prinzip „erst plazieren, dann qualifizieren“ geht es darum, den behinderten Menschen an einem möglichst konkreten Arbeitsplatz auf die Übernahme in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorzubereiten. Der Kritik aus den diversen Stellungnahmen folgend, hat das BMAS in den Gesetzentwurf explizit neben dem „Trainings-“ auch einen „Bildungs- bzw. Qualifizierungsanspruch“ formuliert („Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit“).
Die Leistungen der Berufsbegleitung greifen nach Zustandekommen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses, haben das Ziel der Stabilisierung, Unterstützung und gegebenenfalls Krisenintervention und sind zunächst nicht befristet.
Die Absätze 5 und 6 befassen sich mit der Qualität der Maßnahme, mit gemeinsamen Empfehlungen und vor allem mit der Problematik, daß zu Beginn noch keine Trägerstruktur und keine Qualitätsanforderungen beschrieben sind. Für diese Erarbeitung ist ein Zeitraum von einem Jahr vorgesehen. Bis dahin legt der zuständige Rehaträger fest, welcher Anbieter mit der Durchführung beauftragt werden kann.
Ein wesentlicher Aspekt des Gesetzentwurfs findet sich in der Ergänzung des § 40 SGB IX um einen 4. Absatz. Dieser formuliert die volle Anrechnung der Zeiten der Unterstützten Beschäftigung auf Maßnahmen des Berufsbildungsbereichs.
Die weiteren Artikel des Gesetzesentwurfs befassen sich mit der Eingliederung der Maßnahme in das SGB, d. h. insbesondere mit dem Sozialversicherungs-Status der Teilnehmer, den Ansprüchen auf Ausbildungsgeld etc.
Das Bundesministerium hat die Verbände aufgerufen, bis zum 30.05.2008 eine Stellungnahme abzugeben. Diese wird in der BAG WfbM zur Zeit erarbeitet und wird nach Zusendung an das BMAS auch den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht.