Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hatte die Verbände aufgerufen, bis zum 30.05.2008 eine Stellungnahme zum Referentenentwurf zur „Unterstützten Beschäftigung“ abzugeben. Mit Übersendung des Referentenentwurfs wurde auch die BAG WfbM gebeten, die Gesetzesinitiative aus ihrer Sicht zu bewerten. Die Stellungnahme der BAG WfbM liegt vor und wurde eingereicht. Auszüge:
Die BAG WfbM befürwortet die Gesetzesinitiative und sieht in der in dem Referentenentwurf skizzierten „Unterstützten Beschäftigung“ einen weiteren Baustein zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben. Das „Gesetz zur Einführung der Unterstützten Beschäftigung“ ist eine richtige und sinnvolle Ergänzung der Rechtsansprüche behinderter Menschen auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Der Gesetzesentwurf sieht vor, die Leistungen für eine „Berufsbegleitung nach Bedarf“ den allgemeinen Leistungen der Integrationsämter zuzuordnen. Den Integrationsämtern entstehen hieraus zusätzliche Kosten. Angesichts der finanziellen Lage der Integrationsämter ist zu befürchten, daß es zu einer Reduzierung der bisher erbrachten Leistungen kommen wird, wenn nicht zusätzliche finanzielle Mittel zur Verfügung stehen.
Der Referentenentwurf klärt nicht den Zugang zur Maßnahme. Insbesondere für den Personenkreis, der wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann und Leistungen in einer Werkstatt erhalten soll, ist sicherzustellen, daß diese im vorgesehenen Umfang erbracht werden.
Der Anrechung von Maßnahmezeiten der Unterstützten Beschäftigung auf solche des Berufsbildungsbereiches wird nicht abgelehnt. Die „individuelle betriebliche Qualifizierungsphase“ der Unterstützten Beschäftigung wird leistungsrechtlich den Maßnahmen zur Ausbildungsvorbereitung bzw. Grundausbildung gleichgesetzt. Solche Maßnahmen werden aber nicht mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der Werkstatt verrechnet. Eine Verrechnung beider Maßnahmen miteinander ist auch wegen des unterschiedlichen Rechtsstatus der Teilnehmer bedenklich.
Der Anrechung von Maßnahmezeiten der Unterstützten Beschäftigung auf solche des Berufsbildungsbereiches kann nicht zugestimmt werden.
Die Abschaffung der jährlichen Informationspflicht der Bundesagentur für Arbeit über die Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen bei den einzelnen öffentlichen Arbeitsgebern ist aus Sicht der BAG WfbM nicht nachvollziehbar. Vor allem die öffentlichen Arbeitgeber sollten der Privatwirtschaft als Vorbild dienen, wenn es um die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen geht. Die Transparenz der öffentlichen Hand nimmt private Arbeitgeber zusätzlich in die Pflicht.
Ob sich im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung wirklich Einsparungen realisieren lassen, bleibt abzuwarten. Kosteneinsparung ist nicht das primäre Ziel des Gesetzesentwurfes.
Die Stellungnahme der BAG WfbM finden Sie hier.