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Neue Muster für Zuwendungsbestätigungen
Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements (vom 10. Oktober 2007; BStBl 2007 I S. 815) wurden rückwirkend zum 1. Januar 2007 Änderungen im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht eingeführt. Dabei wurde die Höchstgrenze für die steuerliche Berücksichtigung von Geldspenden und Sachzuwendungen für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche, religiöse oder wissenschaftliche Zwecke auf 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Promille der Summe aus Umsätzen und Löhnen und Gehältern angehoben.

Gleichzeitig wurde die Grenze für den erleichterten Spendennachweis für sogenannte Kleinspenden auf 200 Euro erhöht. Bei Zuwendungen bis zu diesem Betrag reicht der (Überweisungs-)Beleg des Kreditinstituts als Nachweis aus. Bei höheren Spendenbeträgen ist weiterhin eine „Zuwendungsbestätigung“ für die steuerliche Anerkennung notwendig. Die Finanzverwaltung hat die Muster für die Zuwendungsbestätigungen entsprechend überarbeitet (vgl. BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2007 – IV C 4 – S 2223/07/0018; BStBl 2008 I S. 4). Die neuen Zuwendungsbestätigungen sollen bereits rückwirkend seit dem 1. Januar 2007 gelten; es wird jedoch nicht beanstandet, wenn in der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2008 noch die alten Bestätigungen verwendet werden (Fristverlängerung durch BMF-Schreiben vom 31. März 2008 – IV C 4 - S 2223/07/0018).

Quelle: Informationsbrief Juni 2008, Schüllermann und Partner AG


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