Durch eine Gesetzänderung wird der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung von derzeit 1,7 Prozent ab dem 1. Juli 2008 auf 1,95 Prozent angehoben (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI i. d. F. Weiterentwicklungsgesetz; BR-Drucksache 210/08). Damit erhöhen sich der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmeranteil um jeweils 0,125 Prozent.
Wie bisher gilt ein Beitragszuschlag von 0,25 Prozent für kinderlose Versicherungspflichtige, wenn diese mindestens 23 Jahre alt sind und nach dem 31. Dezember 1939 geboren wurden. Der Beitragszuschlag ist von den Versicherten, aber auch weiterhin von den Werkstattbeschäftigten, allein zu tragen. Für Kinderlose ergibt sich somit am dem 1. Juli 2008 ein (Gesamt-)Beitragssatz von 2,2 Prozent (§ 55 Abs. 3, 3a SGB XI; als „Eltern“, für die ein Beitragszuschlag nicht in Betracht kommt, gelten regelmäßig auch Pflege-, Stief- und Adoptiveltern mit minderjährigen Kindern).
Quelle: Informationsbrief Juni 2008, Schüllermann und Partner AG