Arbeitswelt 20.08.08
Neues zur Modernisierung des Vergaberechtes
Das Bundesministerium für Wirtschaft hatte am 3. März 2008 einen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Vergaberechts vorgelegt. Dieser ist wortgleich in der Bundesratsdrucksache (349/08 vom 23.05.08) veröffentlicht worden. Für die Werkstätten und Integrationsprojekte ist insbesondere die Veränderung in § 97 Abs. 4 von Bedeutung. Er soll wie folgt gefaßt werden:

„(4) Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen vergeben. Für die Auftragsausführung können zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer gestellt werden, die insbesondere soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben. Andere oder weitergehende Anforderungen dürfen an Auftragnehmer nur gestellt werden, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist.“

Zur Erinnerung:

Durch diese Neufassung wird an die Formulierung der Artikel 26 der Richtlinie 2004/18/EG und Artikel 38 der Richtlinie 2004/17/EG angeknüpft und klargestellt, daß die öffentlichen Auftraggeber vom Unternehmen ein bestimmtes Verhalten während der Ausführung des Auftrages verlangen können.

Diese zusätzlichen Anforderungen an Auftragnehmer für die Ausführung des Auftrags stellen somit Leistungsanforderungen dar und werden Gegenstand der Leistungsbeschreibung.

In der Leistungsbeschreibung kann der öffentliche Auftraggeber durch Spezifizierung des Auftragsgegenstandes nunmehr auch soziale Aspekte - zum Beispiel die Beschäftigung von Auszubildenden oder Langzeitarbeitslosen, schwer vermittelbaren oder behinderten Menschen - berücksichtigen, was zur Folge hätte, daß auch Integrationsprojekte bei der Auftragsvergabe berücksichtigt werden könnten. An der Bevorzugung der Werkstätten wird in der Begründung durch Bezug auf §141 Sozialgesetzbuch IX ausdrücklich festgehalten.

Inzwischen liegt eine Stellungnahme der Ausschüsse des Bundesrates vor (s. Bundesratsdrucksache 349/1/08). Dabei sind die Ausschüsse (unter Federführung des Ausschusses für Wirtschaft) deutlich hinter der ursprünglichen Fassung zurückgeblieben.

Der § 97 GWB lautet dort:

Für die Auftragsausführung können zusätzliche Anforderungen gestellt werden, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben. Die §§ 141 und 143 SGB IX bleiben unberührt.

Dies bedeutete zwar, daß Werkstätten ausdrücklich im Gesetz (über § 141 SGB IX) genannt werden – was zu begrüßen ist. Für Integrationsprojekte bestünde jedoch Rechtsunklarheit dahingehend, daß nicht geklärt ist, welche Anforderung unter den „zusätzlichen“ zu verstehen seien – wenn sie nicht ganz ausgeschlossen wären. Dies ist anzunehmen, da die Ausschüsse in der Begründung fordern, daß ihre Formulierung „abschließend“ sein solle. Eine Berücksichtung anderer – als den ökonomischen – Zielsetzungen im Vergabeverfahren sei abzulehnen. denn eine solche Verknüpfung erzeuge vor allem Bürokratie, schränke den Wettbewerb ein, leiste willkürlichen Vergabeentscheidungen Vorschub und wirke insgesamt einer ökonomischen Beschaffung entgegen.

In der Praxis würde die Streichung der entsprechenden Stellen die angestrebte Verbesserung – insbesondere auch für Integrationsfirmen – zunichte machen. Der Bundesrat scheint hier kein Interesse daran zu haben, die o. g. EG-Richtlinie umzusetzen.

Es ist jedoch unser Bestreben, daß der ursprüngliche Entwurf des BMWi stärkeres Gewicht erhält.


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