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Beschlußempfehlung
Drucksache 15/2260 mit der Beschlußempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch.

Nach erster rascher Durchsicht ist dabei besonders zu beachten, daß die Einschränkung in § 70 SGB XII-E: „und die Finanzkraft der öffentlichen Haushalte angemessen berücksichtigen" gestrichen wurde (Seite 8 in der Anlage).

Allerdings entfällt im Gegenzug auch die Schiedsstellenfähigkeit der Leistungsvereinbarung (Seite 9 in der Anlage). „In § 72 wird Absatz 1 wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird die Angabe § 71 Abs. 1 und 2 durch die Angabe § 71 Abs. 2 ersetzt."

Die Beschlußempfehlung enthält keine Veränderungsabsichten in den §§ 74 und 76 SGB XII-E. Daher besteht nach wie vor die Problematik und die von der BAG WfbM erarbeitete Stellungnahme zu dieser Regelung:

Anstelle der pauschalen Ermächtigung im BSHG sind zunächst die Beteiligten gefordert, Vereinbarungen abzuschließen. So sehr diese Vorgehensweise den föderalen Grundsätzen entspricht, so groß ist die Gefahr, daß es zu noch stärkeren ungleichen Entwicklungen in den Bundesländern kommt.

Außerdem wird das Spektrum der Vereinbarungen um die Nr. 3 „Zuordnung der Kostenarten und Bestandteile nach § 41 SGB IX" ergänzt. Die auf Bundesebene gescheiterte Kostenzuordnungsverordnung wird jetzt auf die Länderebene delegiert. Eine bundeseinheitliche Entwicklung der Werkstätten ist dadurch nicht mehr zu gewährleisten. Die gleiche Problematik der unterschiedlichen, nicht vergleichbaren Entwicklung wird auch durch Nr. 4 „Inhalt und das Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung" in Kauf genommen. Besonders zu beachten ist dabei der nachfolgende § 76 SGB XII-E, der den Ländern nach einer Frist von 6 Monaten die Entscheidungskompetenz zuordnet!

Sobald der Bundestag dieser Beschlußempfehlung zugestimmt hat, werden wir die Ergebnisse detailliert durcharbeiten und Sie informieren.



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