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Zum Verlauf des Eingangsverfahrens nach DIA-AM
Bisher war ungeklärt, welche Relevanz die durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) angekündigte Anrechnung der Maßnahme DIA-AM auf das Eingangsverfahren in der Praxis haben würde. Hierzu fand am vergangenen Freitag ein Abstimmungsgespräch zwischen der für den Bereich „Berufliche Rehabilitation“ verantwortlichen Mitarbeiterin der BA und der BAG WfbM statt.

Im Ergebnis wurde der BAG WfbM zugesichert, daß die örtlichen Agenturen angewiesen seien, die Bewilligungsbescheide für drei Monate zu erstellen. Der Fachausschuß sei frühzeitig durch die BA über die Ergebnisse von DIA-AM zu informieren. Eine – im rechtlichen Kontext zulässige – Verkürzung des Eingangsverfahrens wird von der BA auf der Grundlage der Vorberichte aus DIA-AM und den (ersten Ergebnissen) des Eingangsverfahrens geprüft und gegebenenfalls vorgenommen.

Allerdings sind der BAG WfbM Einzelfälle bekannt geworden, in denen gegensätzlich zu dieser Aussage verfahren wurde. In diesen Fällen nimmt die BA teilweise bereits nach vier Wochen DIA-AM die Eingliederung in die Werkstatt vor. Das Eingangsverfahren wird in diesen Fällen sogar auf vier Wochen verkürzt.

Der gesetzliche Rahmen ist – auch nach Einführung DIA-AM – unverändert. Jedem Teilnehmer sind zunächst drei Monate Eingangsverfahren zu bewilligen. Dies muß auch in Bescheiden und im Fachausschußprotokoll dokumentiert werden. Gegen anderslautende Bescheide ist in jedem Fall der Widerspruch des Teilnehmers zu empfehlen. Protokolle mit einer von vornherein verkürzten Dauer wären vor diesem Hintergrund ebenfalls unzulässig. Denn die – durchaus mögliche – Feststellung, daß ein kürzeres Eingangsverfahren ausreichend ist, kann erst im Verlauf des Eingangsverfahrens getroffen werden.

Der Fokus liegt also in der erforderlichen Einzelfallbetrachtung: Sind die Berichte aus DIA-AM und die ersten Feststellungen des Eingangsverfahrens entsprechend eindeutig, so kann eine Verkürzung des Eingangsverfahrens möglich sein. Die Verantwortung zur gewissenhaften Prüfung dieser Einzelfallentscheidung liegt beim Mitarbeiter der Bundesagentur.


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