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DIA-AM und das Eingangsverfahren
Vor einigen Wochen fand in der BAG WfbM-Geschäftsstelle in Frankfurt ein Gespräch mit der für den Bereich „Berufliche Rehabilitation“ zuständigen Teamleiterin der Bundesagentur für Arbeit, Thekla Schloer, statt. Inhalt war insbesondere die Frage, wie sich die BA hinsichtlich der in der angekündigten Verkürzung des Eingangsverfahren verhalten wird.
Nach diesem Gespräch war eigentlich klar, daß es nicht zu einer pauschalen Anrechnung der Maßnahme DIA-AM auf das Eingangsverfahren kommen wird. Eine entsprechende – mit der BA rückgekoppelte Information – an die Werkstätten wurde durch die BAG WfbM verteilt, aber scheinbar nicht durch die Zentrale der BA an die Regionaldirektionen und örtlichen Agenturen weitergeleitet. Statt dessen berufen sich die örtlichen Agenturen auf die vorliegende HEGA der Bundesagentur, die von einer Verkürzung des Eingangsverfahrens ausgeht und – entgegen dem Gesetzeswillen – die Feststellung, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung ist, als nicht erforderlichen Inhalt des Eingangsverfahrens einstuft.
Im Ergebnis kommt es in der Praxis deshalb zu Irritationen, die zu Lasten des Teilnehmers gehen. Es scheint darüber hinaus ein unausgesprochenes Ziel der Bundesagentur zu sein, hier auch finanzielle Einsparungen zu erzielen. Bei den der BAG WfbM bekannten Fällen handelt es sich um DIA-AM-Teilnehmer, die nur vier Wochen in der Maßnahme waren und denen nun nur noch vier weitere Wochen Eingangsverfahren bewilligt werden sollen.
Den betroffenen Teilnehmern bleibt i. d. R. nur der Widerspruch gegen derartige Bescheide der Bundesagentur. Hierfür ist es wichtig, daß verkürzten Maßnahmezeiträumen im Fachausschuß nicht zugestimmt wird bzw. entsprechende Feststellungen im Protokoll des Fachausschusses festgehalten werden.
Sollte im Einzelfall eine Verkürzung der Maßnahmedauer in Betracht kommen, so ist dies erst nach Beginn der Maßnahme – unter Einbeziehung der Erkenntnisse von DIA-AM und des begonnenen Eingangsverfahrens – möglich. Die Verantwortung für eine sachgerechte Prüfung liegt hier bei der Bundesagentur.
Es bleibt zu hoffen, daß die Bundesagentur ihre Praxis und auch die HEGA kurzfristig der Gesetzeslage anpaßt.
Nach diesem Gespräch war eigentlich klar, daß es nicht zu einer pauschalen Anrechnung der Maßnahme DIA-AM auf das Eingangsverfahren kommen wird. Eine entsprechende – mit der BA rückgekoppelte Information – an die Werkstätten wurde durch die BAG WfbM verteilt, aber scheinbar nicht durch die Zentrale der BA an die Regionaldirektionen und örtlichen Agenturen weitergeleitet. Statt dessen berufen sich die örtlichen Agenturen auf die vorliegende HEGA der Bundesagentur, die von einer Verkürzung des Eingangsverfahrens ausgeht und – entgegen dem Gesetzeswillen – die Feststellung, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung ist, als nicht erforderlichen Inhalt des Eingangsverfahrens einstuft.
Im Ergebnis kommt es in der Praxis deshalb zu Irritationen, die zu Lasten des Teilnehmers gehen. Es scheint darüber hinaus ein unausgesprochenes Ziel der Bundesagentur zu sein, hier auch finanzielle Einsparungen zu erzielen. Bei den der BAG WfbM bekannten Fällen handelt es sich um DIA-AM-Teilnehmer, die nur vier Wochen in der Maßnahme waren und denen nun nur noch vier weitere Wochen Eingangsverfahren bewilligt werden sollen.
Den betroffenen Teilnehmern bleibt i. d. R. nur der Widerspruch gegen derartige Bescheide der Bundesagentur. Hierfür ist es wichtig, daß verkürzten Maßnahmezeiträumen im Fachausschuß nicht zugestimmt wird bzw. entsprechende Feststellungen im Protokoll des Fachausschusses festgehalten werden.
Sollte im Einzelfall eine Verkürzung der Maßnahmedauer in Betracht kommen, so ist dies erst nach Beginn der Maßnahme – unter Einbeziehung der Erkenntnisse von DIA-AM und des begonnenen Eingangsverfahrens – möglich. Die Verantwortung für eine sachgerechte Prüfung liegt hier bei der Bundesagentur.
Es bleibt zu hoffen, daß die Bundesagentur ihre Praxis und auch die HEGA kurzfristig der Gesetzeslage anpaßt.